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Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nimmt letzte Hürde

München, 5.7.2013 | 16:46 | kro

Der Gang vor Gericht wird künftig teurer: Der Bundesrat hat das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz am Freitag abgenickt. Wann genau das Gesetz in Kraft treten soll, ging aus einer entsprechenden Mitteilung des Bundesjustizministeriums nicht hervor. Anfang Juni war die ursprüngliche Fassung der Novelle noch im Bundesrat gescheitert und an den Vermittlungsausschuss verwiesen worden. Dessen überarbeitetem Gesetzestext stimmte der Bundestag bereits am vergangenen Freitag zu.

justitia-waage-gesetzeDas zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat am Freitag in aktualisierter Fassung den Bundesrat passiert.
Die Länderkammer hatte damals vorrangig kritisiert, dass der in der Novelle vorgesehene Ausgleich für die Justizhaushalte der Länder in keinem Verhältnis zu den steigenden Anwaltshonoraren steht. Aufgrund der steigenden Anwaltsgebühren müssten die Länder auch mit höheren Ausgaben für die Prozesskostenhilfe rechnen - diese Mehrbelastung müsste nach Ansicht des Bundesrats durch höhere Gerichtskosten ausgeglichen werden, die direkt in die Länderkassen fließen.

Wie die Länderkammer mitteilte, konnten sich die Vertreter von Bund und Ländern im Vermittlungsausschuss unter anderem auf höhere Gerichtskosten einigen als ursprünglich vorgesehen. In dem Ausschuss wurden zudem weitere Details des Gesetzesentwurfs angepasst, wie etwa eine neue Gebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen. Davon sollen insbesondere Rechtsanwälte profitieren, die im Bau- oder Medizinrecht tätig sind.

Des Weiteren sollen in besonders arbeitsintensiven Bereichen feste Gebührensätze angehoben beziehungsweise neue eingeführt werden. Dies betrifft etwa Grundbucheintragungen, Zwangsversteigerungen und Testamentseröffnungen. Daneben werden mit Inkrafttreten des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auch die Abrechnungsentgelte für Notare, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhöht. Auch Zeugen und ehrenamtliche Richter erhalten künftig höhere Aufwandsentschädigungen.

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