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Bundesfinanzhof: Betriebliche Gartenparty von der Steuer absetzbar

München, 30.11.2016 | 15:42 | che

Eine betriebliche Gartenparty kann unter Umständen von der Steuer abgesetzt werden. So lautet das am Mittwoch veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Die Absetzbarkeit ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und muss im Einzelfall entschieden werden.

Zwei Männer im Anzug auf einer GartenpartyUrteil BFH: Betriebliche "Herrenabende" fallen nicht grundsätzlich unter das steuerliche Abzugsverbot.
Eine Münchner Rechtsanwaltskanzlei hatte eine Gartenparty für rund 300 Gäste veranstaltet. Die Kosten lagen bei ungefähr 22.800 Euro. Diese wollte die Kanzlei als gewinnmindernde Maßnahme von der Steuer absetzen.

Das Finanzamt sowie das zuständige Finanzgericht lehnten den Antrag ab. Die Begründung: Laut dem Einkommenssteuergesetz würden „Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke“ den Gewinn nicht mindern dürfen. Dementsprechend sei die Gartenparty nicht als solche Maßnahme anzusehen.

Dem widersprachen die Richter des BFH. Man könne nicht pauschal davon ausgehen, dass jede Gartenparty prinzipiell unter diese Definition fiele. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die betreffende Firma im Zuge dessen Geld für „überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation“ ausgegeben habe. Dafür habe jedoch der Nachweis gefehlt.

Das Urteil wurde aufgehoben und der Fall an das zuständige Finanzgericht zur Prüfung zurückverwiesen.
 

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