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Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Schichtarbeitern

München, 10.4.2014 | 12:50 | kro

Schichtarbeiter, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr übernehmen können, sind damit nicht generell arbeitsunfähig. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch entschied, haben diese Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, weiterhin beschäftigt zu werden, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Eine Sprecherin des Gerichts sagte, das Urteil habe eine wegweisende Wirkung für alle Schichtarbeiter - auch außerhalb der im konkreten Fall betroffenen Krankenpflegeberufe.
 

das Gebäude des BundesarbeitsgerichtsDas Bundesarbeitsgericht hat durch ein aktuelles Urteil die Rechte von Schichtarbeitern gestärkt.
In dem Prozess hatte eine Potsdamer Krankenschwester gegen ihren Arbeitgeber geklagt: Dieser hatte sie nach einer betriebsärztlichen Untersuchung im Juni 2012 nach Hause geschickt und für arbeitsunfähig krank erklärt. Das Krankenhaus begründete diesen Schritt damit, dass sie ihrer Verpflichtung zum Nachtdienst nicht mehr nachkommen könne - aufgrund einer Erkrankung musste sie Medikamente einnehmen, die Müdigkeit hervorrufen. Per Arbeitsvertrag war die Krankenschwester dazu verpflichtet, im Schichtdienst zu arbeiten, sofern es betrieblich notwendig wurde. Dazu zählten neben nächtlichen Schichten auch Einsätze an Sonn- und Feiertagen.

Die Klägerin berief sich jedoch darauf, arbeitsfähig zu sein, und bot ihre Arbeitsleistung ausdrücklich an - mit Ausnahme von Nachtschichten. Das Krankenhaus beschäftigte sie dennoch nicht weiter, zahlte jedoch vorerst weiterhin ihr Gehalt. Später bezog die Frau dann Arbeitslosengeld. Wie bereits die Vorinstanzen entschied nun auch das Bundesarbeitsgericht zugunsten der Krankenschwester. In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Klägerin weder arbeitsunfähig krank noch ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden sei. Sie könne nach wie vor tagsüber alle vertraglich vereinbarten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen.

Das Krankenhaus müsse bei der Schichteinteilung die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin berücksichtigen, so die Erfurter Richter weiter. Dies könne einem Betrieb mit rund 2.000 Beschäftigten durchaus zugemutet werden. Das Krankenhaus muss die Krankenschwester somit weiterhin beschäftigen und ihr zudem die entgangene Vergütung nachzahlen.

 

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