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BGH-Urteil zu illegalem Upload: Anschlussinhaber muss Familie nicht nachspionieren

München, 8.3.2017 | 09:20 | che

Wird der Inhaber eines Internetanschlusses wegen angeblicher Tauschbörsennutzung zur illegalen Verbreitung von Filmen abgemahnt, ist er nicht dazu verpflichtet, den Computer von Familienangehörigen zu durchsuchen. So entschieden es die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.

Richterhammer und LaptopBGH Urteil: Schutz der Ehe und Familie steht über der Beweislast des Anschlussinhabers
Im verhandelten Fall wurde ein Fernfahrer von einer Filmproduktionsfirma auf Schadensersatz verklagt, da er angeblich einen Film illegal zum Download angeboten haben soll. Dafür habe er eine sogenannte „P2P-Software“ verwendet. Der Mann bestritt die Tat und weigerte sich, den geforderten Schadensersatz zu zahlen. Der Fall landete vor Gericht. Die Klage wurde abgewiesen.

Im Zuge der Verhandlung wurde auch dessen Frau befragt, die ebenfalls bestritt, den Film über ein Filesharing-Programm angeboten zu haben. Die Forderung der Filmproduktionsfirma, der Mann solle die Internetnutzung seiner Frau zur eigenen Entlastung protokollieren, wiesen die Richter ebenfalls ab. Dies sei ihm gemäß dem grundrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie nicht zuzumuten. Es reiche demnach aus, dass er die Familienmitglieder nenne, die Zugriff auf den Internetanschluss hätten.

Auch könne der Anschlussinhaber nicht grundsätzlich in Haftung genommen werden, da man nicht davon ausgehen könne, dass er der Täter sei, nur weil er der Inhaber des Internetanschlusses ist – insbesondere dann, wenn mehrere Familienmitglieder den Anschluss nutzten.
 

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