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BGH: Zweckgebundene Zuwendung muss nach Trennung zurückgegeben werden

München, 7.5.2014 | 16:30 | kro

Trennt sich ein unverheiratetes Paar, müssen Geldbeträge, die ein Partner dem anderen überschrieben hat, zurückerstattet werden - allerdings nur dann, wenn die Zuwendung an einen bestimmten Zweck gebunden war, der mit dem Ende der Beziehung hinfällig geworden ist. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag in einem richtungsweisenden Urteil entschieden.

Private Rentenversicherung: BGH-Urteil stärkt Verbraucherrechte bei KündigungLaut BGH müssen zweckgebundene Zuwendungen nach einer Trennung zurückgegeben werden.
Im konkreten Fall hatte ein unverheiratetes älteres Paar eine mehrmonatige Europareise geplant. Vorab überschrieb der Mann seiner Lebensgefährtin insgesamt 25.000 Euro aus einem Sparbrief, um sie abzusichern, falls ihm auf der Reise etwas zustoßen sollte.

Ein Jahr nach der Reise trennte sich das Paar jedoch. Der Mann forderte daraufhin den inzwischen ausgezahlten Betrag zurück. Die Frau weigerte sich jedoch, das Geld zurückzugeben - daraufhin zog der Mann vor Gericht. Das Landgericht Cottbus hatte der Klage in erster Instanz noch entsprochen, vor dem Oberlandesgericht Brandenburg erlitt der Mann im Berufungsverfahren hingegen eine juristische Schlappe: Die Richter wiesen die Klage als unbegründet ab.

Der Bundesgerichthof entschied nun zugunsten des Klägers. Nach Ansicht der Richter hatte der Kläger seiner damaligen Partnerin das Geld nicht geschenkt. Vielmehr habe er sie mit der Zuwendung über seinen Tod hinaus finanziell absichern wollen. Mit der Trennung sei dieser Zweck der Übertragung jedoch weggefallen, heißt es in der Urteilsbegründung. Hätte ihr der Kläger das Geld aus anderen Gründen überlassen, bestünde kein Anspruch auf Rückzahlung, da Aufwendungen für die gemeinsame Lebensführung nicht rückholbar seien.
 

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