Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Sie sind hier:

BGH-Urteil Namen-Domains: Nutzung durch Treuhänder für E-Mail-Zwecke nicht ausreichend

München, 19.8.2016 | 11:03 | che

Registriert ein Treuhänder eine Internetdomain auf einen fremden Namen, muss er diese mit Inhalt füllen. Die Nutzung allein für E-Mail-Zwecke ist nicht ausreichend. So lautet ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des BGH.

Richterhammer und LaptopUrteil BGH: Treuhändisch verwaltete Internetdomains müssen mit Inhalt gefüllt werden.
Im Streitfall hatte ein Treuhänder eine Internetdomain für seine Ex-Freundin verwaltet. Da keine Inhalte hinterlegt waren, hatte eine Namensvetterin die Seite für sich beansprucht. Der Fall landete vor Gericht.

Das BGH-Urteil: Der Treuhänder muss die Domain freigeben. Zwar sei es grundsätzlich erlaubt, eine Namen-Domain für jemand anderen zu registrieren. Es müsse jedoch für Gleichnamige eindeutig ersichtlich sein, dass die Domain tatsächlich aktiv von einem Namensvetter genutzt werde. Dies sei bei der betreffenden Domain nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus sei der Treuhänder nicht in der Lage gewesen, den Verwaltungsauftrag durch seine Ex-Freundin gerichtsfest nachzuweisen.

Dementsprechend urteilte das Gericht, dass die Namensträgerin mehr Anspruch auf die Internetdomain habe als der Treuhänder.
 

Weitere Nachrichten zum Thema Rechtsschutzversicherung