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BGH-Urteil: Maklerprovision darf nicht zu hoch ausfallen

München, 31.8.2016 | 09:35 | che

Ein Makler, der beim Verkauf eines Hauses seine Provision zu hoch ansetzt, steht möglicherweise am Ende mit leeren Händen da. Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) urteilten, dass die Provision nicht außerhalb des üblichen Bereichs liegen darf.

Richterhammer, Waage und HausBGH-Urteil: Makler dürfen ihre Provision nicht zu hoch ansetzen. Sonst könnten Sie leer ausgehen.
Im verhandelten Fall hatte ein Makler geklagt, der mit dem Verkauf eines bebauten Grundstücks beauftragt worden war. Dieses war von zwei Brüdern geerbt worden, von denen einer seinen Anteil veräußern wollte.

Im Kaufvertrag wurde eine Klausel mit Vorkaufsrecht für den anderen Bruder eingefügt, mit dem Hinweis, dass dieser dazu verpflichtet sei, die Maklerprovision zu bezahlen, sollte er seine Vorkaufsberechtigung in Anspruch nehmen.

Der Bruder nahm sein Vorkaufsrecht wahr, sah die angesetzte Provision des Maklers von 11,5 Prozent des Verkaufspreises jedoch als zu hoch an. Er weigerte sich zu zahlen. Daraufhin zog der Makler vor Gericht.

Die Richter des BGH wiesen die Klage ab. Zwar sei der Vorkaufsberechtigte grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Provision zu zahlen. Jedoch liege der übliche Satz in der Region bei sieben Prozent. Die vom Makler geforderten 11,5 Prozent befänden sich demnach außerhalb des gängigen Bereichs.

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