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BGH-Urteil: Lediger Mann muss Kindesunterhalt zahlen

München, 23.9.2015 | 16:03 | mtr

Wer sich verpflichtet, die Verantwortung für ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind zu übernehmen, muss Unterhalt zahlen. Für die Unterhaltspflicht spielt es dabei keine Rolle, ob der Vater der Samenspender war oder mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.

Mikroskop-Bild: Künstliche Befruchtung einer EizelleGrundsatzurteil: Unverheiratete, die der Zeugung eines Kindes mittels künstlicher Befruchtung zustimmen, sind zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der mit einer Frau von 2000 bis September 2007 eine intime Beziehung unterhielt. Sie waren nicht verheiratet und lebten auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Kinderwunsch der Frau veranlasste jedoch den zeugungsunfähigen Mann dazu, sie bei einer heterologen Insemination (künstliche Befruchtung mittels Samenspende) zu unterstützen. Im Juli 2007 suchten beide einvernehmlich den Hausarzt der Frau auf, um die Befruchtung durchzuführen. Das Fremdsperma hierfür hatte ihr damaliger Partner besorgt. Zudem hatte dieser am gleichen Tag auf einem Zettel handschriftlich folgendes vermerkt:

„Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen und die Verantwortung übernehmen werde“. Da der erste Versuch erfolglos blieb, wurden im Dezember 2007 und Januar 2008 einvernehmlich weitere Versuche unternommen, wovon der letzte zum Erfolg führte. Am 18. Oktober 2008 brachte die Frau ein Mädchen zur Welt. Der Mann bestritt während des juristischen Rechtsstreits allerdings, dass er mit weiteren Versuchen einverstanden gewesen war.
 

 Elternschaft kraft Willensakt

Kurz nach der Geburt des Kindes bezahlte der Ex-Freund der Mutter die Erstlingsausstattung sowie für Oktober bis Dezember 2008 den Unterhalt. Da die Zahlungen danach ausblieben und die Mutter der Ansicht war, dass ihrer Tochter dem Gesetz nach weitere Unterhaltszahlungen zustehen würden, landete der Fall vor dem Landgericht Stuttgart – vermeintlich anspruchsberechtigt und somit auch Klägerin war das sechsjährige Mädchen.

Nachdem der Fall vom Landgericht abgewiesen wurde, legte die Klägerin Berufung ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte zugunsten der Klägerin. Den Berufungsrichtern zufolge lag in dem Fall eine „Elternschaft kraft Willensakt“ vor, da ein Vertrag zugunsten Dritter bestand. Aus diesem Vertrag sei ein Anspruch auf Unterhalt abzuleiten. Zudem hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass die erfolgreiche Befruchtung mit Zustimmung und Hilfe des Beklagten erfolgte. Die Karlsruher Richter bestätigten nun das Urteil.
 

Bewusste Einwilligung begründet Unterhaltspflicht

Aus der Einwilligung und vorliegenden Vereinbarung des ehemaligen Lebensgefährten gehe klar hervor, dass er wie ein rechtlicher Vater für das Kind sorgen wollte. Dies begründe seine gesetzliche Unterhaltspflicht. Ein nichteheliches Kind dürfe bezüglich Unterhalt nicht schlechter gestellt werden als das eheliche, entschieden die Richter. Zudem bedarf es nach Auffassung der Karlsruher Richter auch keiner besonderen Form, wenn man sich bereit erklärt, die Vaterschaft für ein künstlich gezeugtes Kind zu übernehmen.

Einen Schutz vor übereilten Erklärungen sehe das Gesetz nicht vor und könne auch aus allgemeinen Grundsätzen nicht abgeleitet werden. Da die Geburt des Kindes letztlich auf die bewusste Einwilligung des Mannes zurückzuführen sei, müsse dieser wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt aufkommen.

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