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BGH-Urteil: Kontogebühren für Bauspar-Darlehen unzulässig

München, 9.5.2017 | 16:18 | che

Verlangt eine Bausparkasse von ihren Kunden Gebühren für die Kontoführung eines Darlehenskontos, ist dies nicht mit deutschem Recht vereinbar. So lautete das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag.

Kleines Haus und Taschenrechner auf GeldscheinenBGH: Keine Kontoführungsgebühren für Bauspar-Darlehen
Verbraucherschützer hatten gegen eine Bausparkasse geklagt, die ihren Kunden einmalig Kontoführungsgebühren in Höhe von 9,48 Euro berechnet hatte. In den ersten beiden Instanzen war die Klage abgewiesen worden.

Die Richter des BGH sahen dies jedoch anders. Die Überwachung der Kontoaktivitäten diene einzig und allein dem Kreditgeber – im vorliegenden Fall den Bausparkassen. Deshalb dürften die Kosten dafür nicht auf die Kunden übertragen werden.

Verbraucher dürfen nun darauf hoffen, ihre zu Unrecht bezahlten Kontogebühren zurückfordern zu können. Deshalb sollten in der Vergangenheit abgeschlossene Bausparverträge dahingehend geprüft werden, ob unzulässige Gebühren für das Darlehenskonto erhoben werden.
 

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