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BGH-Urteil: Keine Haftung der Eltern für Telefoneinkäufe ihrer Kinder

München, 7.4.2017 | 09:13 | che

Rufen Kinder ohne das Wissen ihrer Eltern teure 0900er-Nummern an, dürfen diese nicht zur Zahlung der Rechnung verpflichtet werden. So entschieden es die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am Donnerstag.

Ein Kind sitzen mit seinem Handy allein auf dem Sofa.BGH: Für heimliche Telefoneinkäufe des Kindes müssen Eltern nicht haften.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter geklagt, deren 13-jähriger Sohn per Telefon heimlich Extras für ein ansonsten kostenfreies Computerspiel gekauft hatte. Insgesamt belief sich die Rechnung nach 21 Anrufen der 0900er-Nummer auf 1.250 Euro. Der Dienstleister hatte von ihr verlangt, die Summe zu begleichen und verwies darauf, dass sie als Anschlussinhaberin dafür haften müsse.

Die Richter des BGH sahen dies anders. Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) hafte der Dienstleister für nicht autorisierte Zahlungen – nicht der Anschlussinhaber. Dies sei aber nur der Fall, weil es sich um ein reines Zahlungsangebot per Telefon gehalten habe. Wäre die Dienstleistung auch per Telefon erbracht worden – wie zum Beispiel bei einer erotischen Hotline – so hätte die Mutter die Rechnung bezahlen müssen.

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