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BGH-Urteil: Käufer müssen Fahrzeuge mit Mängeln nicht abnehmen

München, 26.10.2016 | 15:29 | che

Autokäufern ist es erlaubt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn die Fahrzeuge Mängel aufweisen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen geringfügigen oder sporadisch auftretenden Mangel handelt. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, die am Mittwoch veröffentlicht wurden.

Richterhammer und AutoDer BGH hat in zwei Urteilen die Käuferrechte gestärkt.
Im ersten Fall hatte eine Autohändlerin geklagt, weil der Käufer aufgrund eines vorhandenen Lackschadens am gekauften Neuwagen vom Kaufvertrag zurücktreten wollte. Auf seine Aufforderung hin ließ sie zwar den Lackschaden beheben, verlangte jedoch, dass der Käufer die Transportkosten für Rückholung und Wiederauslieferung bezahlte.

Im zweiten Fall hatte der Kläger einen Gebrauchtwagen erworben. Kurz nach dem Kauf bemerkte er, dass das Kupplungspedal ab und an klemmte. Die Beklagte konnte dies nicht bestätigen und weigerte sich, den Mangel zu beheben. Sie teilte dem Käufer mit, dass er sich melden solle, falls das Pedal erneut hängen bliebe. Daraufhin trat dieser vom Kaufvertrag zurück, die Verkäuferin weigerte sich, den Kaufpreis zu erstatten.

In beiden Fällen gaben die Richter des BGH den Käufern recht. Im Fall des Lackschadens sei der Käufer solange nicht zur Zahlung des Kaufpreises sowie zur Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet, wie der Mangel nicht behoben sei. Im zweiten Fall sahen die Richter es als unzumutbar an, dass der Käufer auf das Wiederauftreten des Mangels zu warten habe. Sie gaben an, dass die Funktionstüchtigkeit des Kupplungspedals für dessen Verkehrssicherheit ausschlaggebend sei und er somit das Recht habe, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

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