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BGH: Eltern haften nicht grundsätzlich für Filesharing volljähriger Kinder

München, 9.1.2014 | 15:47 | mtr

Nutzen volljährige Kinder den Internetzugang ihrer Eltern zum illegalen Musiktausch, können diese nicht automatisch dafür haftbar gemacht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Grundsatzurteil entschieden. Laut einer Pressemitteilung des BGH muss der Inhaber eines Internetanschlusses nur dann haften, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für illegale Aktivitäten vorliegen. Die Richter urteilten damit zugunsten eines Anschlussinhabers, der von vier Plattenfirmen verklagt worden war.

Notebook zeigt einen Richterhammer auf dem MonitorBGH-Urteil: Eltern haften nicht grundsätzlich für Filesharing volljähriger Kinder
Diese hatten den Beklagten abgemahnt und ihm vorgeworfen, von seinem Internetanschluss insgesamt 3.749 urheberrechtlich geschützte Musikstücke zum Herunterladen angeboten zu haben. Da die Unternehmen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Musikaufnahmen halten, forderten sie Abmahnkosten von knapp 3.500 Euro. Der Mann gab zwar ohne eine Rechtspflicht anzuerkennen eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die Abmahnkosten zu bezahlen. Nicht er, sondern sein 20-jähriger Stiefsohn habe die Rechtsverletzung begangen, lautete seine Begründung. Der Sohn hatte die Urheberrechtsverletzungen in einer Beschuldigtenvernehmung zugegeben.

Die dem BGH vorangestellten Instanzen befanden jedoch den Familienvater für schuldig. So urteilte das Landgericht Köln im Berufungsverfahren, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sei und verpflichtete ihn zu einer Zahlung von rund 2.850 Euro. Indem er den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat, habe er seinem einen Sohn die illegalen Tauschbörsen erst ermöglicht, so die Richter. Dem Anschlussinhaber könne zugemutet werden, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte vorab über etwaige Rechtsverletzungen aufzuklären und ihm verbieten, rechtswidrige Filesharing-Plattformen zu nutzen.

Der Bundesgerichtshof beurteilte die Rechtslage indes anders und hob das Berufungsurteil auf. Es sei zu berücksichtigen, dass eine familieninterne, gemeinschaftliche Nutzung eines Internetanschlusses auf „familiärer Verbundenheit“ beruhe.  Zudem seien Volljährige selbst für ihre Handlungen verantwortlich und müssten daher nicht belehrt werden, bevor sie das Internet nutzen. Sollte jedoch der Verdacht bestehen, dass ein volljähriges Familienmitglied den Internetzugang für illegale Zwecke nutzt, ist der Anschlussinhaber verpflichtet, technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen und eine solche Nutzung zu verbieten. Andernfalls kann er in sogenannte Störhaftung genommen und zu Schadensersatz verpflichtet werden.

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