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Urteil: Betriebsrat darf bei Facebook-Seite des Unternehmens mitreden

München, 14.12.2016 | 10:51 | kro

Betriebsräte haben ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung firmeneigener Facebook-Auftritte. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag entschieden.

Großraumbüro mit MenschenUnternehmen müssen bei Facebook-Auftritten den Betriebsrat einbeziehen.
Im verhandelten Fall ging es um die Facebook-Seite eines Blutspendediensts. Dort konnten Nutzer unter anderem Kommentare zu ihren Erfahrungen beim Blutspenden machen. Dabei wurden auch Beschäftigte des Dienstes namentlich und negativ erwähnt.

Der Betriebsrat forderte daraufhin ein Mitbestimmungsrecht beim Betreiben des Facebook-Auftritts. Die Argumentation: Der Arbeitgeber könnte mit der bereitgestellten Bewertungsmöglichkeit zu Verhalten und Leistung die Beschäftigten überwachen. Dies erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.

Laut dem BAG darf ein Unternehmen weiterhin selbst entscheiden, ob es eine eigene Facebook-Seite betreiben möchte. Wenn jedoch die Kommentarfunktion freigeschaltet werden soll, bedarf dies der Zustimmung des Betriebsrats. Im konkreten Fall darf diese Funktion nicht mehr genutzt werden, bis sich Unternehmen und Betriebsrat einigen.

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