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BAG-Urteil Arbeitsrecht: Kirchlicher Arbeitgeber darf Konfessionslose nicht benachteiligen

München, 26.10.2018 | 08:55 | kro

Kirchliche Arbeitgeber dürfen Konfessionslose bei der Bewerberauswahl nicht benachteiligen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in einem Grundsatzurteil entschieden.

Bewerber auf StühlenKonfessionslose Bewerber darf die Kirche nicht benachteiligen.
Im verhandelten Fall bewarb sich eine konfessionslose Sozialpädagogin bei einem Werk der Evangelischen Kirche als Referentin zum Verfassen von Berichten. Als Voraussetzung war in der Stellenausschreibung die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche genannt. Die Konfession sollte im Lebenslauf angegeben werden.

Die Klägerin machte in ihrer Bewerbung keine Angaben zur Religionszugehörigkeit. Da sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, forderte sie eine Entschädigung. Ihre Begründung: Sie sei für die Stelle qualifiziert gewesen und habe diese wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Die Berücksichtigung der Religion hielt sie für rechtswidrig.

Die BAG-Richter gaben ihr recht und setzten eine Entschädigung in Höhe von zwei Bruttomonatsverdiensten fest. Der kirchliche Arbeitgeber habe die Bewerberin wegen fehlenden Angaben zur Religion benachteiligt, so die Urteilsbegründung. Eine Religionszugehörigkeit dürfe bei Einstellungen nur zur Bedingung gemacht werden, wenn diese für die konkrete Tätigkeit entscheidend sei.

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