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BAG-Urteil Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag kann im Wohnzimmer beendet werden

München, 8.2.2019 | 15:07 | msc

Aufhebungsverträge, die in der Wohnung des Arbeitnehmers geschlossen werden, sind rechtens. Dies geht aus einem Urteil das Bundesarbeitsgericht (BAG) vom Donnerstag hervor. Allerdings muss der Vertrag fair zustande gekommen sein.

Vorgesetzter erklärt Frau VertragAufhebungsverträge dürfen auch im Wohnzimmer des Arbeitnehmers geschlossen werden.
Im verhandelten Fall hatte eine Putzkraft mit ihrem Vorgesetzten einen Aufhebungsvertrag in ihrem Wohnzimmer unterschrieben und damit der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt. Später widerrief sie den Vertrag mit der Begründung, dass er in ihrer Privatwohnung geschlossen worden und sie zum Zeitpunkt der Unterschrift krank gewesen sei.
 
Das BAG hat den Widerruf der Klägerin nun abgelehnt. Ein Aufhebungsvertrag könne nicht angefochten werden, weil er in der Privatwohnung des Arbeitnehmers zustande gekommen sei. Die Verbraucherschutzregeln zum Widerruf von Haustürgeschäften sind somit nicht auf die Auflösung von Arbeitsverträgen anwendbar.

Gebot des fairen Verhandelns

Allerdings bezweifelten die Richter, ob der Vertrag fair zustande gekommen sei und verwiesen den Fall deshalb an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurück. Das Gebot fairen Verhandelns werde verletzt, so das BAG, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schaffe, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwere.
 
Dies könne zutreffen, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Putzfrau bewusst ausgenutzt worden sei, urteilten die Richter des BAG. Die Klägerin hatte den Vertrag unter anderem wegen Drohung, Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten.

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