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Bundesarbeitsgericht stärkt Urlaubsrechte von Arbeitnehmern

München, 8.5.2014 | 14:00 | mtr

Arbeitnehmer haben auch dann einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, wenn sie zuvor bereits einen unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch genommen haben. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag. Ein Rechtsanspruch auf Erholungsurlaub besteht, sobald ein rechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt und die vertragliche Wartezeit erfüllt wurde, urteilten die Richter.

Richter sitzt am Tisch und liest in einem Dokument. Auf dem Tisch befindet sich ein Richterhammer und ein Buch.Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmer haben trotz Sonderurlaub vollen Anspruch auf gesetzlichen Urlaub.
Im konkreten Fall hatte eine Berliner Krankenschwester aufgrund einer Angehörigenpflege mit ihrem Arbeitgeber einen unentgeltlichen Sonderurlaub vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2011 vereinbart. Nach ihrer Rückkehr wollte sie ihren gesetzlichen Urlaub aus dem Jahr 2011 in Anspruch nehmen.  Als der Arbeitgeber ihr die 15 Urlaubstage für diesen Zeitraum nicht zugestehen wollte, zog sie vor Gericht.

Das Arbeitsgericht Berlin folgte der Argumentation der Uniklinik und entschied, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch entfällt, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Sonderurlaubs ruht. Da dieser spezielle Urlaub ausschließlich im Interesse der Angestellten lag, könne der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen - ähnlich wie im Fall von Elternzeit oder Wehrdienst. Sowohl das Landes- als auch das Bundesarbeitsgericht folgten jedoch dieser Analogie nicht.

Im Revisionsverfahren stellten die obersten Arbeitsrichter ausdrücklich klar, dass der gesetzliche Urlaub nicht analog der Regelung für Elternzeit und Wehrdienst gekürzt werden könne. Zudem sehe das Gesetz über die Pflegezeit keine Regel vor den Urlaub zu kürzen, nur weil ein Arbeitnehmer während eines Sonderurlaubs Angehörige pflegt. Hinzu kommt, dass ein Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz nicht an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis gebunden ist. Dem gesetzlichen Urlaub der Klägerin für das Jahr 2011 habe daher nichts im Wege gestanden.

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