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Nebenklage

Die wichtigsten Informationen im Überblick

  • Mithilfe einer Nebenklage können Opfer einer Straftat aktiv am Strafprozess teilnehmen und mitwirken
  • Neben den Opfern können nach §395 StPO auch Angehörige als Nebenkläger auftreten
  • Entstehende Prozesskosten sind durch einen Opfer-Rechtsschutz abgedeckt - unabhängig von dem letztendlichen Urteilsspruch
  • Mit dem Adhäsionsverfahren können Nebenkläger innerhalb des Strafprozesses Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend machen

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition
  2. Voraussetzung einer Nebenklage
  3. Rechte einer Nebenklage
  4. Kosten einer Nebenklage
  5. Sonderfall: Adhäsionsverfahren bei einer Nebenklage

Definition

Mit einer Nebenklage können Opfer von Straftaten als Kläger aktiv am Strafrechtsprozess teilnehmen. Im Normalfall wird in Deutschland die Anklage in einem Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft durch das sogenannte Strafverfolgungsmonopol allein vertreten. Die Nebenklage stellt demnach eine Ausnahme dar. Das Opfer kann grundsätzlich keine eigene Anklage stellen, vielmehr darf es sich lediglich der Klage einer öffentlichen Institution anschließen und wird somit zu einem sogenannten Nebenkläger.

Voraussetzung einer Nebenklage

Welche Personen zu einer Nebenklage berechtigt sind, regelt §395 der Strafprozessordnung (StPO). Opfer und Angehörige können daher ein Mitwirkungsrecht haben:

  • Opfer einer Gewalttat, wie z.B. Körperverletzung, Nötigung, Sexualstraftaten, Versuchte Tötung etc. (Bei Minderjährigkeit Vertretung durch Sorgeberechtigte)
  • Im Falle einer Tötung: Angehörige (Kinder, Eltern, Geschwister, Ehe- oder Lebenspartner)
  • Personen, die einen Antrag auf die Erhebung der öffentlichen Klage gestellt haben (lt. §172 StPO)
  • Opfer eines Delikts mit schwerwiegenden Folgen, beispielsweise wenn ein Opfer bei einem Raub so stark verletzt wird, dass es danach arbeitsunfähig ist

Rechte im Rahmen einer Nebenklage

Nach §397 StPO werden den Opfern spezielle Rechte zugesprochen, die ihnen die Möglichkeit geben, am Strafprozess aktiv teilzunehmen und mitzuwirken. Dabei handelt es sich um folgende Rechte:

  • Recht zur Anwesenheit
  • Recht zur Akteneinsicht
  • Recht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt 
  • Recht zur Ablehnung eines Richters
  • Recht zur Stellung von Fragen
  • Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden 
  • Recht zur Stellung eines Beweisantrags 
  • Recht zur Abgabe von Erklärungen
  • Recht zum Erhalt der Entscheidung

Kosten einer Nebenklage

Sobald ein Nebenkläger einen Anwalt beauftragt, um von diesem im Prozess vertreten zu werden, entstehen Kosten. Im Normalfall hat der Nebenkläger hierbei nach §472 StPO einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn der Angeklagte verurteilt wird.

Im Falle, dass ein Angeklagter freigesprochen wird, müssen die entstandenen Prozesskosten jedoch vom Nebenkläger selbst getragen werden.

Kostenübernahme über die Rechtsschutzversicherung

Mithilfe einer Rechtsschutzversicherung kann man sich gegen eben solche Kosten bei einer Nebenklage absichern. Denn eine Rechtsschutzversicherung greift auch im Falle eines Freispruchs und schützt damit vor entstehenden Prozesskosten.

Für die letztendliche Kostenübernahme durch die Versicherung müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich greift der Versicherungsschutz nur dann, wenn das Opfer einen dauerhaften Schaden am Körper erlitten hat. Des Weiteren spielt auch der Umfang des abgeschlossenen Versicherungstarifes eine große Rolle bei der Kostenübernahme. Tarife, die den Opfer-Rechtsschutz inkludiert haben, decken die Leistungen im Rahmen einer Nebenklage ab. Entsprechend kommen Tarife ohne Opfer-Rechtsschutz nicht für entstehende Kosten einer Nebenklage auf.

Sonderfall: Adhäsionsverfahren bei einer Nebenklage

Im Normalfall sind Täter dazu verpflichtet, für Schadensersatzzahlungen oder Schmerzensgeld gegenüber ihren Opfern aufzukommen. Die Geltendmachung dieser Ansprüche seitens der Opfer ist hierbei allerdings nur über einen Zivilrechtsprozess möglich. Somit müssten Nebenkläger eines Strafprozesses zusätzlich nochmal einen Zivilprozess durchlaufen, um Schadensersatz oder Schmerzensgeld einzufordern.

Nach §§403 ff. StPO können jedoch Opfer einer Straftat mithilfe des sogenannten Adhäsionsverfahren auch zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen eines Strafprozesses geltend machen. Aufgrund dieses Verfahrens wird die Zivilrechtsklage somit dem Strafprozess angeheftet und Nebenkläger müssen insgesamt nur einem gerichtlichen Prozess beiwohnen. Die Antragstellung ist hierbei allerdings nur durch den Geschädigten selbst oder dessen Erben möglich.

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