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Mitversicherte Personen

Vor Vertragsabschluss eines Rechtsschutzes werden der mitversicherte Personenkreis sowie die Selbstbeteiligung und der Geltungsbereich bestimmt. Die generelle Rechtsstellung mitversicherter Personen wird in Ziffer 2 der Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung (ARB) erklärt. Rechtsschutzversicherungen können für verschiedene Bereiche abgeschlossen werden und von den ARB abweichen, das heißt Leistungsart und Leistungsumfang können vom Versicherer individuell bestimmt werden.

Beispiel Privatrechtsschutz
Bei einem Privatrechtsschutz sind in der Regel sämtliche Familienmitglieder, die zu einem Haushalt gehören, mitversichert. Hierbei ist jedoch genau auf die Rechtsstellung von Großeltern sowie adoptierten oder unehelichen Kindern achtzugeben.

Beispiel Verkehrsrechtsschutz
Der mitversicherte Personenkreis ist auch bei einer Verkehrsrechtsschutzversicherung genau zu prüfen. Ein solcher Rechtsschutz kann nur für eine bestimmte Person oder für einen bestimmten Personenkreis abgeschlossen werden. Ein Kraftfahrzeug-Gewerbe-Rechtsschutz kann beispielsweise sämtliche Mitarbeiter eines Betriebes gegen Verkehrsunfälle absichern. Bei einer Verkehrsrechtsschutzversicherung, die nur für Familienmitglieder gültig ist, genießt ein Fremdfahrer im Schadensfall keinen Versicherungsschutz. Die allgemeine Regelung in puncto mitversicherter Personenkreis lautet gemäß ARB 2021 bei den meisten Versicherungsarten wie folgt:

„Mitversichert sind:

  • die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind,
  • die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Mitglieder des Vereins im Rahmen der Aufgaben, die sie nach der Satzung zu erfüllen haben,
  • Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
  • im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner,
  • Ihre minderjährigen Kinder,
  • Ihre unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben.

Ausnahme:
Volljährige Kinder sind nicht mitversichert, wenn sie rechtliche Interessen wahrnehmen als

  • Eigentümer,
  • Halter,
  • Erwerber,
  • Leasingnehmer/Mieter,
  • Fahrer,

von Kraftfahrzeugen, Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.“

Der versicherte Personenkreis kann aber bei den meisten Versicherungsformen gegen einen Aufpreis erweitert werden.

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