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Kollektives Arbeitsrecht

Das deutsche Arbeitsrecht umfasst sämtliche Gesetze, Verordnungen und sonstige rechtsverbindliche Vorschriften, die für eine nichtselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit gültig sind. Es gliedert sich in zwei Bereiche auf – dem Individualarbeitsrecht und dem Kollektivarbeitsrecht. Da in Deutschland per Grundgesetz Tarifautonomie herrscht, gibt es zwangsläufig nicht nur ein individuelles, sondern auch ein kollektives Arbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt und bestimmt das Rechts- bzw. Angestelltenverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das kollektive Arbeitsrecht regelt hingegen die Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber beziehungsweise einem Arbeitgeberverband und einem Betriebsrat oder einer Gewerkschaft. Zum Kollektivarbeitsrecht zählen unter anderem das Arbeitskampf-, Koalitions- und Tarifvertragsrecht. Das deutsche und europäische Sozial- und Arbeitsrecht geben einen gesetzlichen Rahmen vor.

Dieser gesetzliche Rahmen enthält Mindeststandards, die nicht verletzt werden dürfen. Da es den Gewerkschaften und Arbeitgebern jedoch aufgrund der Tarifautonomie obliegt, innerhalb des Rahmens Vergütung und Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestanforderungen frei zu gestalten, kommt es in zeitlichen Intervallen unterschiedlicher Längen zu Tarifverhandlungen zwischen den Tarifparteien. Diese haben in der Regel neue Tarifverträge, das heißt Vergütungs- und Arbeitsmodelle, zur Folge.

Arbeitsrecht-Ratgeber

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