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Freiwillige Gerichtsbarkeit

Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist als Komponente der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein staatliches Verfahren, um bestimmte Angelegenheiten im Privatrecht zu regeln. 

Gemeinschaftlich agierende Personen wenden sich dabei im gegenseitigen Einverständnis an das zuständige Gericht. Das Gericht agiert folglich nur von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags. Des Weiteren werden alle beteiligten Personen, der Fachbegriff lautet Prozesssubjekte, als "Beteiligte" und nicht als "Parteien" bezeichnet.

Die freiwillige Gerichtsbarkeit wird entweder von der Rechtsprechung, d.h. von einem Richter, von der Rechtspflege oder einem Notar übernommen. Bei einer freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt es im Ermessensspielraum des Richters, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche jedoch nicht öffentlich stattfindet. 

Gesetzlich geregelt ist die freiwillige Gerichtsbarkeit seit dem 01. September 2009 in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Unterscheidung zur streitigen Gerichtsbarkeit

Die streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit sind beide Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der Unterschied ist, dass bei der streitigen Gerichtsbarkeit zwei Parteien gegenüberstehen und damit in Zivilprozesssachen gegeneinander agieren.

Bereiche der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Aufgabenbereiche der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstrecken sich über verschiedene Rechtsgebiete: 

  • Vormundschaftssachen, z.B. Verpflichtung eines Vormunds und dessen Kontrolle
  • Betreuungssachen, z.B. Bestellung eines Betreuers und dessen Kontrolle
  • Personenstandssachen, z.B. Berichtigung von standesamtlichen Registereinträgen (Ehe-, Geburts- oder Sterberegister)
  • Nachlasssachen, z.B. Eröffnung eines Testaments
  • Teilungssachen, z.B. Vollstreckung eines Testaments
  • Unterbringungssachen, z.B. Unterbringung psychisch erkrankter Menschen
  • Registersachen, z.B. Führung des Vereinsregisters
  • Urkundenwesen, z.B. notarielle Beglaubigung
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