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Deckungszusage

Mit einer Deckungszusage bestätigt die Rechtsschutzversicherung, dass sie für die Kosten eines Schadensfalls aufkommt. Dabei gibt sie genau an, welcher Kosten- und Leistungsumfang übernommen wird.
Maximal ist eine Erstattung bis zur Versicherungssumme möglich. Kosten des Rechtsstreits, die über die Deckungszusage hinausgehen, müssen selbst gezahlt werden. Ohne eine Deckungszusage kommt die Rechtsschutzversicherung nicht für die Kosten eines Streitfalls auf.

In der Regel erteilen Versicherungen vorerst nur eine Deckungszusage für bestimmte Leistungen, beispielsweise für außergerichtliche Leistungen wie Mediationsverfahren. Soll auf einen misslungenen Versuch einer außergerichtlichen Streitschlichtung ein Gerichtsprozess folgen, muss für diesen eine neue Deckungszusage eingeholt werden. Denn für jeden Verfahrensschritt wird eine eigene Deckungszusage benötigt.

Bevor die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, prüft Sie, ob:

  • der Rechtsstreit durch den gewählten Tarif abgedeckt ist
  • im Versicherungsvertrag Risikoausschlüsse aufgelistet sind, die für den Rechtsstreit zutreffen
  • der Ursprung des Konflikts nach Beendigung der Wartezeit der Rechtsschutzversicherung aufgetreten ist
  • Erfolgsaussichten für den Streitfall bestehen
  • die Kosten des Rechtsstreits in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen

Können alle diese Punkte zu Ihren Gunsten beantwortet werden, sagt die Versicherung eine Deckung zu.

Beantragung und Fristen

Eine Deckungszusage können Sie sowohl selbst telefonisch, persönlich oder online beim Rechtsschutzversicherer beantragen als auch einen Anwalt mit diesem Schritt betrauen. Der Weg über den Rechtsanwalt kann besonders sinnvoll sein, wenn es sich um einen komplizierten Rechtsstreit handelt, deren Erfolgsaussichten ein Experte besser darlegen kann. Manche Anwälte holen die Deckungszusage im Rahmen ihres Mandats kostenlos ein, andere berechnen eine Gebühr abhängig vom Streitwert.

Die Dauer der Prüfung und Erteilung einer Deckungszu- oder absage wurde bisher nicht gesetzlich festgelegt. Für gewöhnlich gilt eine Frist von bis zu drei Wochen ab Erhalt aller für die Beurteilung des Falls relevanten Informationen als angemessen.

Vorläufige Deckungszusage:

Einen Sonderfall stellt die vorläufige Deckungszusage dar. Diese kann, bevor der eigentliche Versicherungsvertrag unterschrieben wurde, von der Rechtsschutzversicherung erteilt werden. Damit ist der Versicherungsnehmer von Beginn an geschützt - auch, wenn vor Abschluss des eigentlichen Vertrags noch Einzelheiten geprüft werden müssen.

Hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckung gewährt, kann sie diese nicht mehr zurückziehen. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie bei der Schadenmeldung Informationen unterschlagen oder falsch übermittelt haben. Zahlt die Rechtsschutzversicherung trotz Deckungszusage nicht oder verweigert die Deckungszusage aus Ihrer Sicht unberechtigt, können Sie einen Ombudsmann beauftragen, ein Schiedsgutachten einfordern oder einen Stichentscheid beantragen.

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