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Deckungsklage

Eine Deckungsklage gegen einen Rechtsschutzversicherer anzustreben entbehrt nicht einer gewissen Ironie. Schließlich ist die Aufgabe einer Rechtsschutzversicherung die Wahrnehmung, Wahrung und Verteidigung der Rechte eines Versicherungsnehmers. Wenn nun genau die Institution, die den Versicherten Rechtsschutz und -sicherheit garantieren soll, im Rechtsschutzfall Leistungen oder die Kostenübernahme verweigert, stellt sich die Frage, wie man zur Wahrnehmung seiner Rechtsinteressen kommt.

Für diesen paradox anmutenden Fall ist vorgesorgt. Der Versicherte verfügt je nach Ablehnungsfall – Verweigerung der Wahrnehmung von Rechtsinteressen (Antragsablehnung) oder Ablehnung der Kostenübernahme – über drei Möglichkeiten, um zu seinem Rechtsschutz zu kommen. Hinsichtlich der Verweigerung des Rechtsschutzes besteht die Möglichkeit, ein Schiedsgutachterverfahren zu eröffnen oder einen Stichentscheid herbeizuführen. Im Falle der Verweigerung der Kostenübernahme des Versicherten kann dieser eine Deckungsklage erheben. Vorab gilt es jedoch sorgfältig zu prüfen:

a) welche Leistungen und Summen deckt die Versicherung ab

b) welche Leistungen schließt der Vertrag prinzipiell aus

Eine Deckungsklage kann in zweierlei Formen erfolgen: in Form einer Feststellungsklage oder in Form einer Leistungsklage. Bei der Feststellungsklage geht es darum, von einem Gericht feststellen zu lassen, ob die Ablehnung der Kostenübernahme rechtens ist oder nicht. Diese Klageart wird gewählt, wenn der Versicherte die Verfahrenskosten noch nicht selbst bezahlt hat oder noch keine Kosten angefallen sind.

Eine Feststellungsklage wird eingereicht, wenn der Versicherte die Kosten bereits bezahlt hat und der Versicherungsnehmer davon überzeugt ist, dass die Versicherung zu Unrecht die Kostenübernahme verweigert hat und ihm die Kosten rückerstatten soll. Ein Rechtsschutz im Vertrags- und Sachrecht übernimmt meist die Kosten, wenn sich die Deckungsklage gegen eine andere und nicht die eigene Versicherung richtet.

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