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Reform des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Vergütungsabrechnung von Rechtsanwälten. Zum 01. Januar 2021 ist mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eine Reform in Kraft getreten. Erfahren Sie hier mehr zu den wichtigsten Änderungen.

Ein Rechtsanwalt ist dazu verpflichtet, mindestens in Höhe der RVG-Vorgaben abzurechnen, sofern er keine eigene Vergütungsvereinbarung (Honorarvereinbarung) mit seinem Mandanten aushandelt.

Im Zuge der Reform des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist die anwaltliche Vergütung vor allem aufgrund einer Anpassung der Gebührentabellen linear um circa 10 Prozent gestiegen.

In den Gebührentabellen des RVG wurden folgende Bereiche angepasst:

  • Rechtsanwaltsgebühren
  • Gerichtskosten
  • Kosten für Notare und der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz für Zeugen und Sachverständige
  • Gerichtsvollzieherkostengesetz

Seit 2013 gibt es eine Gebühr für besonders aufwändige Beweisaufnahmen (bei mindestens drei Gerichtsterminen zur Zeugenvernehmung). Zudem können Anwälte bei der Bestimmung des Gebührenrahmens zusätzlich die Vermögensverhältnisse des Mandanten berücksichtigen (vorher nur Aufwand und Schwierigkeit des Falls).

Gebühren für Rechtsanwälte

Gemäß § 2 Abs. 1 RGV ergibt sich die Gebührenhöhe für Rechts- und Fachanwälte bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus dem Streitwert. Gemeint ist damit der Wert, um den es im jeweiligen Rechtsstreit geht.

Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts (zum Beispiel Beratung oder Erstellung von Dokumenten) spricht man wiederum vom sogenannten Gegenstandswert.

Fehlen Angaben für eine genaue Festsetzung des Wertes, wird ein sogenannter Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Dieser beträgt aktuell 5.000 Euro.

Als Faustregel gilt: Je höher der Streitwert/Gegenstandswert ist, umso höher können die Gebühren ausfallen, die Anwalt, Notar und Gericht verlangen.

Aus dem Streitwert/Gegenstandswert ergibt sich auf Grundlage der Wertstufen in der RVG-Gebührentabelle die einfache Gebühr. Je nach Arbeitsaufwand im konkreten Fall kann diese erhöht werden. Häufig wird von Anwälten eine Mittelgebühr mit dem Faktor 1,3 auf die einfache Gebühr angesetzt.

 

Kostenbeispiel

Verkehrsrecht: Nach einem Verkehrsunfall weigert sich die gegnerische Versicherung, die Reparaturen in voller Höhe zu bezahlen. 15.000 Euro stehen noch aus (=Gegenstandswert). Daraufhin wenden Sie sich an einen Anwalt. Bei einem Beratungsgespräch wird die weitere Vorgehensweise besprochen und der Rechtsanwalt erstellt ein Schriftstück.

Außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts   Bis 31.12.2020
Geschäftsgebühr (entsteht für die anwaltliche Vertretung) RVG-Tabelle 15.000 € – Satz 1,3 845 €
Auslagen (für Post- und Telekommunikation) pauschal 20 € + 20 €
    = 865 €
Mehrwertsteuer 19 % + 165 €
    = 1.030 €

 

Außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts   Seit 01.01.2021
Geschäftsgebühr (entsteht für die anwaltliche Vertetung) RVG-Tabelle 15.000 € – Satz 1,3 933,40 €
Auslagen (für Post- und Telekommunikation) pauschal 20 € + 20 €
    = 953,40 €
Mehrwertsteuer 19 % + 181,15 €
    = 1.134,55 €

 

Auswirkung auf die Rechtsschutzversicherung

Durch die Reform des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind Rechtsstreitigkeiten – gerichtlich wie außergerichtlich – teurer geworden. Das bedeutet, dass auch Rechtsschutzversicherungen im Leistungsfall mehr zahlen müssen.

Diesen Anstieg der Ausgaben kompensieren Versicherer mitunter durch eine Erhöhung des Versicherungsbeitrags oder andere Vertragsanpassungen. Nach wie vor ist der Jahresbeitrag einer Rechtsschutzversicherung aber in vielen Fällen günstiger als eine einzige Stunde beim Anwalt.

Tipp: Überprüfen Sie von Zeit zu Zeit Ihren Versicherungsvertrag. Mithilfe des Online-Vergleichsrechners von CHECK24 können Sie ermitteln, wie viel Sparpotential beim Beitrag Sie durch einen Wechsel der Rechtsschutzversicherung haben. Auch unsere Versicherungsexperten beraten Sie gerne online und telefonisch dazu.

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