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Urteil: Schneeräumpflicht darf auf direkte Anlieger beschränkt werden

München, 16.11.2015 | 10:37 | kro

Bei einseitigen Gehwegen darf die winterliche Schneeräumpflicht auf die direkten Anlieger des Gehwegs beschränkt werden. Dies stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.

Mann beim SchneeschippenLaut einem aktuellen Urteil kann die Schneeräumpflicht auf direkte Anlieger beschränkt werden.
Im verhandelten Fall beschwerte sich der Anlieger einer Straße, die nur auf der an sein Grundstück angrenzenden Seite über einen Gehweg verfügte, bei der Gemeinde über einen Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite. Dieser kam der ihnen gemeinsam aufgetragenen Schneeräumpflicht nicht nach.

Die Gemeinde legte dem Antragsteller nahe, sich mit dem Bewohner auf der anderen Straßenseite selbst zu einigen, da es ihr nicht obliege, hier eine Regelung zu treffen. Als sich die beiden Anlieger nicht einigen konnten, erließ der Gemeinderat eine neue Streupflichtsatzung.
 

Nähe zum Gehweg verpflichtet

Nach dieser Neuregelung haben allein die Anlieger eine Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für den entsprechenden Gehwegabschnitt, auf deren Straßenseite der Bürgersteig verläuft. Der Antragsteller zog dagegen vor Gericht, da er die Neufassung der Streupflichtsatzung für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hielt.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erklärte die Bestimmung jedoch für wirksam. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Es sei nicht willkürlich, allein den direkten Anliegern die genannten Pflichten aufzuerlegen – denn diese Anlieger seien dem Gehweg nicht nur räumlich näher, sondern hätten auch größere Vorteile durch ihn.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann noch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden.
 

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