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Pflegekassen

Die Pflegekassen sind Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung. Dies ist im Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Jede Krankenkasse hat dabei ihre eigene Pflegekasse.

Um die Versorgung für ihre Mitglieder sicherzustellen, schließen die jeweiligen Landesverbände der Pflegekassen Rahmenverträge mit ambulanten Pflegediensten ab.

Wer als gesetzlich Versicherter pflegebedürftig wird, muss bei der Pflegekasse seiner Krankenkasse einen Antrag stellen. Nur Versicherte, die Leistungen beantragen, können auch ein Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhalten.

Pflegeversicherung für Privatversicherte

Wer privat krankenversichert ist, hat eine private Pflegepflichtversicherung. Für die Leistungen im Pflegefall ist das jeweilige Versicherungsunternehmen zuständig.

Die Pflegekasse lässt die Pflegebedürftigkeit des Versicherten von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) überprüfen. Abhängig davon, wie viel Unterstützung ein Pflegebedürftiger im Alltag benötigt, wird ihm ein Pflegegrad zugewiesen. Insgesamt gibt es fünf verschiedene Pflegegrade.

Vor der Pflegereform, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, gab es eine Begutachtung nach Pflegestufen. Die Höhe der Leistung war daher bis Ende 2016 von der jeweiligen Pflegestufe abhängig.

Leistungen der Pflegekassen

Der jeweilige Pflegegrad bestimmt, welche Pflegeleistungen die gesetzliche Pflichtversicherung übernimmt. Zudem hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob der Pflegebedürftige ambulant oder stationär in einem Pflegeheim versorgt wird.

Wird er ambulant von Angehörigen oder anderen ehrenamtlichen Helfern versorgt, zahlt die Pflegeversicherung ein monatliches Pflegegeld. Sollten die Helfer wegen Krankheit oder Urlaub einmal verhindert sein, zahlt die Pflegekasse für bis zu sechs Wochen im Jahr eine Verhinderungspflege.

Übernimmt ein ambulanter Dienst die häusliche Versorgung, rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse ab. Die Leistungen werden dann als sogenannte Pflegesachleistungen gewährt.

Bei der Unterbringung in Pflegeeinrichtungen beteiligt sich die gesetzliche Pflegeversicherung je nach Pflegegrad mit einem festgelegten Betrag an den Gesamtkosten.

Zudem gibt es in allen Pflegegraden einen zusätzlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro – wenn der Pfleger etwa vorliest oder mit dem Pflegebedürftigen einen Spaziergang unternimmt. Vor der jüngsten Pflegereform gab es dafür zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Kurzzeitpflege

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es einen Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn jemand keinen oder maximal den Pflegegrad 1 hat. Dann beteiligen sich die Krankenkassen für bis zu acht Wochen im Jahr an den Kosten einer stationären Versorgung.

Die Pflegekassen bieten auch eine Pflegeberatung an. Hier können sich die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige zu möglichen Leistungen oder der richtigen Pflege beraten lassen.

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