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Pflegegrad 1

Der Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad. Ihn erhalten Personen, die nur eine geringe Beeinträchtigung aufweisen.

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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflegeversicherungen

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Daniel Mester, CHECK24-Experte für Krankenzusatz- und Pflege­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 23.01.2024

Die Pflegegrade wurden am 1. Januar 2017 mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz eingeführt. Mit einem Pflegegrad wird festgelegt, wie stark eine Person auf Hilfe angewiesen ist. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Sie ersetzen die früher geltenden drei Pflegestufen.

Der niedrigste Pflegegrad ist Pflegegrad 1. Dieser Grad der Pflegebedürftigkeit wurde vor der Pflegereform nicht berücksichtigt – er entspricht damit keiner ehemaligen Pflegestufe. Personen, die vor der Pflegereform die Pflegestufe 0 oder 1 hatten, erhielten automatisch Pflegegrad 2. Personen mit Pflegestufe 1 und einer Demenz erhielten Pflegegrad 3.

Nach der Reform

Vor der Reform

Pflegegrad 1

Keine Entsprechung

Pflegegrad 2

Pflegestufe 0

Pflegestufe 1

Pflegegrad 3

Pflegestufe 1 und Demenz

Pflegestufe 2

Pflegegrad 4

Pflegestufe 2 und Demenz

Pflegestufe 3

Pflegegrad 5

Pflegestufe 3 und Demenz

Pflegestufe 3 mit Härtefall

 

Seit der Einführung der Pflegegrade haben damit erstmals Menschen einen Anspruch auf Leistungen ihrer Pflegepflichtversicherung, die vorher leer ausgegangen waren.

Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegegrad 1

Den Pflegegrad 1 erhalten Menschen, die im Alltag zwar noch relativ selbstständig sind, aber dennoch Hilfe benötigen. Um in einen Pflegegrad eingeteilt zu werden, muss ein Antrag bei der Pflegepflichtversicherung gestellt werden. In einem Begutachtungsverfahren wird die noch vorhandene Selbstständigkeit anhand mehrerer Kriterien gemessen. In jedem Bereich vergeben die Gutachter Punkte. Wer eine Punktzahl zwischen 12,5 und unter 27 Punkten erreicht, erhält den Pflegegrad 1.

Leistung der Pflegekasse in Pflegegrad 1

Generell erhalten Pflegebedürftige erst ab dem Pflegegrad 2 Pflegegeld oder Pflegesachleistungen von ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung. Bei dem Pflegegrad 1 werden die Betroffenen aber dennoch bereits unterstützt.

Leistungen für Personen mit Pflegegrad 1 

  • Pflegeberatung

    Personen mit dem Pflegegrad 1 können sich kostenlos etwa über eine Wohnraumanpassung oder eine bessere pflegerische Versorgung beraten lassen. Dazu gehört auch, dass Pflegekräfte die betroffene Person im eigenen Umfeld besuchen.

  • Pflegehilfsmittel

    Die Pflegebedürftigen haben einen monatlichen Anspruch in Höhe von 40 Euro auf Pflegehilfsmittel, die verbraucht werden. Dazu gehören etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen.

    Zudem gibt es Zuschüsse für Hilfsmittel wie einen Hausnotruf. Hier können die Installation sowie monatliche Kosten bezuschusst werden.

  • 125 Euro Entlastungsbetrag

    Monatlich können die Pflegebedürftigen 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten. Da in Pflegegrad 1 noch kein Anspruch auf eine Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege besteht, kann der Entlastungsbetrag beispielsweise dafür verwendet werden. Betroffene können ihn auch für eine Einkaufs- oder Haushaltshilfe nutzen.

  • Wohnraumanpassung

    Sollte das eigene Zuhause barrierefrei umgebaut werden müssen, bezuschusst die Pflegeversicherung dies mit einmalig bis zu 4.000 Euro. Dazu gehört etwa der Einbau eines Treppenlifts.

  • Wohngruppenförderung

    Wer als Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 1 in eine betreute Wohngruppe ziehen möchte, erhält von seiner Pflegeversicherung einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.500 Euro. Für die Beschäftigung einer gemeinsamen Hilfskraft gibt es zusätzlich 214 Euro pro Monat.

  • Pflegekurse für Angehörige

    Angehörige von Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf Pflegekurse.

Wichtig: Menschen mit einem Pflegegrad 1 haben noch keinen Anspruch auf eine Kurzzeitpflege. Wer allerdings nur vorübergehend auf Pflege angewiesen ist – etwa nach einer Operation – kann eine Kurzzeitpflege bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Diese übernimmt unter Umständen die Kosten für maximal vier Wochen.

Auch für die Tages- und Nachtpflege, Verhinderungspflege sowie stationäre Pflege besteht bei Pflegegrad 1 noch kein Anspruch. Betroffene können allerdings die 125 Euro Entlastungsleistungen dafür verwenden.

Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung absichern

Gerade im Pflegegrad 1 besteht noch kaum ein Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Wer sich davor absichern möchte, bei einer geringen Beeinträchtigung in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten, kann mit einer Pflegezusatzversicherung vorsorgen.

Dabei sollte ein Tarif abgeschlossen werden, der in allen Pflegegraden leistet – denn die meisten Pflegebedürftigen haben einen niedrigen Pflegegrad. So kann man sich auch bei einer geringeren Pflegebedürftigkeit die nötige Hilfe sichern.

Bei CHECK24 vergleichen Sie zahlreiche Pflegeversicherungs-Tarife – und das völlig unverbindlich und kostenlos. Nur wenige Eingaben genügen und der Vergleichsrechner zeigt Ihnen die passenden Angebote an.

Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich ebenfalls kostenlos und unverbindlich an unsere Kundenberater wenden. Unsere Experten der Pflegeversicherung stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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