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Pferdehalter haften auch bei fehlender Reiterlaubnis

München, 20.9.2013 | 11:30 | mtr

Pferdehalter haften auch dann für alle Unfälle, die ihr Tier verursacht, wenn es dem Geschädigten nicht erlaubt war, das Pferd zu reiten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Es sei unerheblich, ob eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde oder nicht. Die gesetzlich verankerte Haftungspflicht von Tierbesitzern entfalle lediglich unter gewissen Umständen - etwa wenn sich eine Person bewusst einer Gefahr aussetzt, indem sie sich dem Tier nähert, so die Richter.

Frau reitet auf einem Pferd.Bundesgerichtshof-Urteil:Tierhalter haften prinzipiell für Unfälle, auch wenn die Nutzung nicht erlaubt wurde.
Im konkreten Fall hatte sich eine Frau beim Reiten schwer verletzt und die Reithalle auf ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 Euro verklagt. Deren Geschäftsführer sagte jedoch aus, der Klägerin nicht erlaubt zu haben, das Tier zu reiten. Sie trage daher eine Mitschuld an dem Unglück. Das Landgericht Dortmund wies die Klage der Frau ab, da sie es versäumt habe, zu beweisen, dass eine Reiterlaubnis vorlag. Die Klägerin legte Einspruch gegen das Urteil ein und erweiterte sie ihre Klage sowohl auf die Inhaberin der Reithalle als auch die Pferdehalterin, blieb jedoch letztlich erfolglos.

Durch die Ausweitung der Klage und den Einspruch gegen das Urteil des Landgerichts wollte die Geschädigte ihren Anspruch auf Schadenersatz sicherstellen und aufrechterhalten. Laut Gesetz haften Tierhalter für alle Schäden, die ihr Tier verursacht hat. Nachdem ihre Klage erneut abgewiesen wurde, ging die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Hamm in Berufung – doch auch hier ohne Erfolg. Die Richter wiesen ihre Klage erneut zurück, da die Frage, wer zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich für das Tier verantwortlich war und ob eine Mitschuld vorliegt, unerheblich sei. Ausschlaggebend war, dass die Klägerin keine Erlaubnis nachweisen konnte, das Pferd reiten zu dürfen.

Das Urteil des Berufungsgerichts hielt jedoch der revisionsrechtlichen Prüfung durch den BGH nicht stand. Die Karlsruher Richter befanden, dass die Halterin des Tieres prinzipiell haften muss. Das Berufungsgericht müsse sein Urteil korrigieren und prüfen, inwieweit die unbestrittene Missachtung von Sicherheitsvorschriften durch die Klägerin, zum Unfallgeschehen mit beigetragen hat. Liegt eine Mitschuld vor, verringert dies den Haftungsanspruch der Geschädigten.

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