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Urteil: Polizist muss nicht für Hundebiss haften

München, 25.9.2015 | 10:44 | mtr

Ein Fahrradfahrer, der von einem Polizeihund gebissen wurde, ist mit seiner Klage gegen den Diensthundeführer gescheitert. Der Polizist ist zwar Eigentümer und somit verantwortlich für den Hund, jedoch ist er nicht der Halter des Tieres. Eine Schadensersatzklage muss sich stets gegen den Hundehalter richten. Das geht aus einer Pressmitteilung des Landgerichts Ansbach vom Donnerstag hervor.

Hund in WartestellungAuch wenn ein Polizist für einen Diensthund während der Freizeit die Verantwortung trägt, kann er für Unfälle nicht haftbar gemacht werden. Haften muss unter Umständen der Staat.
Der Kläger war im Mai 2014 mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen. Nachdem er den Hund mit seinem joggenden Herrchen überholt hatte, sprang der Diensthund den Radfahrer an und biss ihn in den linken Unterschenkel. Dieser stürzte und zog sich diverse Verletzungen zu. Aufgrund der Biss- und Sturzverletzungen forderte er vom Polizist ein Schmerzensgeld.

Das Landgericht Ansbach wies den Kläger während des Verfahrens jedoch darauf hin, dass gemäß der gesetzlichen Tierhalterhaftpflicht der Hundehalter für Schäden haftet, die der Vierbeiner verursacht hat. Wer tatsächlich Hundehalter ist, bestimme sich danach, wer das Bestimmungsrecht über den Hund ausübt. Derjenige, der festlegt wie der Hund verwendet wird und der einen Nutzen aus dessen Haltung zieht, sei der wahre Hundehalter – in diesem Fall der Freistaat Bayern.
 

Diensthund: Hundeeigentümer nicht gleich Hundehalter

Der Freistaat hatte mit dem beklagten Hundeeigentümer eine spezielle Vereinbarung getroffen. Sein Hund wurde für den dienstlichen Gebrauch als Rauschgiftspürhund eingesetzt, als sogenannter beamteneigener Diensthund. Somit hatte der Polizist die Pflicht, seinen Hund nach den Richtlinien für staatseigene Diensthunde zu halten und zu pflegen. Zudem durfte er außerhalb des Polizeidienstes keinen weiteren Nutzen aus der Existenz des Hundes ziehen.

Als Gegenleistung für diese spezielle Art der Hundehaltung übernahm das Land Bayern sämtliche Kosten für den Unterhalt des Hundes. Aus dieser Beziehung ergibt sich, dass ausnahmsweise der Eigentümer des Hundes nicht zugleich der Hundehalter ist. Deshalb kann auch nicht der Polizist, sondern nur der Staat für Schäden haftbar gemacht werden, urteilten die Richter. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Hundeführers, aus der sich Schadensersatzansprüche ableiten ließen, konnte das Gericht nicht feststellen.

Auch wenn das Ausführen des Hundes nicht während der Dienst-, sondern während der Freizeit stattfand, stelle das Gassi gehen eine dienstliche Tätigkeit dar. Ein Anspruch auf Schadensersatz und somit eine Klage müsse sich deshalb gegen den Freistaat Bayern richten. Der unterlegene Radfahrer verfolgt inzwischen seine Ansprüche am Landgericht Ansbach mit einer neuen Klage weiter – diesmal gegen den Freistaat Bayern.

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