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BGH: Gewerbsmäßigen Hundebetreuern steht Schadensersatz zu

München, 23.4.2014 | 13:58 | mtr

Auch gewerbsmäßige Hundebetreuer haben prinzipiell einen gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie durch das Tier verletzt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, die letzten Dienstag veröffentlicht wurde. Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei eine freiwillige Risikoübernahme kein Grund dafür, dass der Hundehalter für etwaige Schäden nicht haften müsse. Eine Kürzung oder ein Ausschluss der Haftung bestehe nur, wenn ein Eigen- oder Mitverschulden vorliege.

Mann liegt mit einem Hund Kopf an Kopf auf einer Wiese.BGH-Urteil: Verletzt ein Hund einen gewerbsmäßigen Hundebetreuer, besteht prinzipiell ein Recht auf Schadensersatz.
Im konkreten Fall hatte die Betreiberin einer Hundepension gegen Entgelt für zehn Tage die Betreuung einer Border-Collie-Mischlingshündin übernommen. Als sie die Hündin nach einen Spaziergang ableinen wollte, wurde sie in die Ober- und Unterlippe gebissen. Daraufhin verklagte die Betreuerin den Hundehalter auf Schadensersatz. Sowohl das Amtsgericht Vechta als das Landgericht Oldenburg wiesen die Klage ab.

Laut der Entscheidung des Berufungsgerichts bestehe aufgrund der freiwilligen Risikoübernahme durch die Klägerin kein Schadenersatzanspruch. Die professionelle Hundebetreuerin habe aus finanziellem Interesse die Betreuung des Tieres übernommen und sei sich der damit verbundenen Gefahren bewusst gewesen. Zudem habe der Hundehalter keinerlei Einfluss auf seine Hündin nehmen können, so die Richter.

Der BGH hob das Urteil im Revisionsverfahren auf. Weder die fehlende Einflussnahme noch die freiwillige Risikoübernahme würden einen Haftungsausschluss des Hundehalters begründen. Ein Fachmann könne nicht jede typische Tiergefahr bannen, da er die Eigenarten des Tieres nicht kenne. Des Weiteren bleibe die Tierhalterhaftung auch dann bestehen, wenn ein Tier gegen Entgelt für einen längeren Zeitraum von einer dritten Person betreut werde. Da jedoch ein Mitverschulden durch die Klägerin nicht geprüft wurde, verwiesen die Karlsruher Richter den Fall zur Neuentscheidung an das Landgericht zurück.

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