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Niedersachsen erhebt rechtswidrig Gebühren für Hunderegistrierung

München, 18.10.2013 | 08:45 | mtr

Hundehalter aus Niedersachsen sollten ohne Rechtsgrundlage eine Gebühr für die Registrierung ihrer Vierbeiner bezahlen. Das berichtete die Hannoversche Allgemeine Zeitung am Donnerstag in ihrer Onlineausgabe. Dem Bericht zufolge hat es die Landesregierung versäumt, die Allgemeine Gebührenordnung entsprechend zu ändern. Die allgemeine Registrierungspflicht ist Teil des im Mai 2011 in Kraftgetretenen Hundegesetzes.

Drei Hunde sitzen im geöffneten Kofferraum und blicken hinaus.Niedersachen hat ohne Rechtsgrundlage eine Gebühr für die Registrierung von Hunden erhoben.
Von der rechtswidrigen Gebührenerhebung sind rund 127.000 niedersächsische Hundeeigentümer betroffen. Aufgefallen war die Rechtslücke, als eine Hundehalterin aus Hemmingen vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg gegen die Gebühr geklagt hatte. Sie argumentierte, dass die Registrierungsgebühr in Höhe von 17,26 Euro ohne rechtliche Grundlage erhoben wurde - das Gericht gab ihr recht.

Kurz nach dem Gerichtsverfahren nahm das vom Agrarministerium für die Gebührenerhebung beauftragte Unternehmen den Bescheid zurück und erstattete der Klägerin den Betrag. Wer ebenfalls seine bereits bezahlte Gebühr zurückhaben haben möchte, muss gegen den Gebührenbescheid klagen. Die Klagefrist läuft ab Zustellung des Gebührenbescheids und beträgt vier Wochen. Einer Sprecherin des Agrarministeriums zufolge ist der Bescheid rechtskräftig, sobald diese Frist verstrichen ist.

Die Gebühren werden solange ausgesetzt, bis das Kabinett die Registrierung in die Allgemeine Gebührenordnung aufgenommen hat. Dies soll laut Ministerium im Laufe des Monats geschehen. Hundehalter werden bis dahin auf die grundsätzlich bestehende und bereits bekannte Kostenpflicht hingewiesen. Die Gebühr wird dann rückwirkend erhoben: Da das neue Hundegesetz in Niedersachsen seit über zwei Jahren in Kraft ist und die kostenpflichtige Registrierungspflicht seit dem 1. Juli 2013 besteht, sei laut Agrarministerium eine nachträgliche Gebührenerhebung unter Wahrung des Vertrauensschutzes kein Problem.

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