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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen

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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 02.01.2024

Wichtige Änderungen zum 01.01.2024

Zum 01.01.2024 müssen sich gesetzlich Versicherte auf zahlreiche Änderungen bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einstellen. Insbesondere wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag erneut steigen und damit ein weiteres Rekordniveau erreichen. Zusätzlich ändern sich wesentliche Bemessungsgrößen und die eAU wird als Standard für gestzlich Versicherte etabliert und das eRezept in Apotheken zum Standard. CHECK24 informiert übersichtlich über alle wesentlichen Änderungen.

Zusatzbeitrag steigt auf neues Rekordniveau von 1,7 Prozent

Zum 01.01.2024 steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen auf die neue Rekordhöhe von 1,7 Prozent. Im Jahr 2023 lag der Zusatzbeitrag noch bei 1,6 Prozent. Viele gesetzlich Versicherte müssen sich somit darauf einstellen, zum Jahreswechsel deutlich höhere Beiträge für Ihre gesetzliche Krankenkasse zu zahlen.

Anders als im Vorjahr sollen Versicherte nun jedoch wieder per Brief von ihrer Krankenkasse über Beitragserhöhungen informiert werden. Die Regelung wonach eine persönliche Information per Brief nicht notwendig war, ist zum 30.06.2023 ausgelaufen. CHECK24 veröffentlicht alle Zusatzbeiträge der Krankenkassen. Durch einen Wechsel der Krankenkassen besteht weiterhin ein großes Sparpotenzial für Verbraucher. Je nach Bundesland, Einkommen und bisheriger Krankenkasse sind aktuell bereits Ersparnisse von bis zu 559 Euro pro Jahr möglich.

Gute Nachrichten für alle gesetzlich Versicherten: Auch in 2024 ist der Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse schnell und einfach!

Bereits jetzt wichtig für gesetzlich Versicherte: Gesetzliche Versicherte müssen mit einem Wechsel nicht warten, bis ihre aktuelle Krankenkasse den neuen Zusatzbeitrag für 2024 kommuniziert hat. Bereits jetzt kann ein Wechsel zu einer günstigen Krankenkasse beantragt werden. Einige Krankenkassen haben CHECK24 bereits bestätigt, dass ihr Beitragssatz auch im nächsten Jahr deutlich unterhalb des durchschnittlichen Zusatzbeitrags liegen wird.

Wird ein Wechsel bspw. noch im November 2023 beantragt, so können Versicherte bereits zum 1. Februar 2024 bei der neuen und günstigeren Kasse versichert sein. Sollten Verbraucher im Januar 2024 doch zu einer anderen Krankenkasse wechseln wollen, kann der Wechsel ohne Risiko bis zum 31.01.2024 storniert werden und eine neue Kasse gewählt werden.

Einfacher Wechselprozess für gesetzliche Krankenversicherung

Mit CHECK24 wechseln Sie schnell, einfach und risikofrei Ihre gesetzliche Krankenkasse. 

 

Wechsel ohne Kündigungsbestätigung

Der zum 1. Januar 2021 eingeführte vereinfachte Wechselprozess von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen bleibt bestehen. So müssen bereits gesetzlich Versicherte für einen Krankenkassenwechsel nicht mehr bei Ihrer bisherigen Kasse kündigen und eine Kündigungsbestätigung anfordern, sondern können direkt eine neue Kasse ihrer Wahl wählen. Die Übermittlung der Kündigung an die bisherige Kasse übernimmt die neue Wunschkasse über ein elektronisches Meldeverfahren.

Auch während des Wechsels sind Sie zu jederzeit krankenversichert. Eine Versicherungslücke ist vom Gesetzgeber ausgeschlossen, da eine Ablehnung des Antrags (z. B. aufgrund des Alters, Vorerkrankungen oder laufenden Behandlungen) bei zuvor bereits gesetzlich Versicherten ausgeschlossen ist. Wir erledigen diesen Wechsel ganz einfach für Sie.

 

Wechsel alle 12 Monate möglich

Bereits seit dem 01.01.2021 sind gesetzlich Versicherte nur noch 12 Monate an ihre Krankenkasse gebunden. Ähnlich wie eine Kfz-Versicherung oder einen Stromvertrag können Versicherte somit jährlich ihre Krankenkasse wechseln und damit von Beitragssenkungen und Anpassungen bei Zusatzleistungen profitieren.

 

Sofortiger Wechsel bei Arbeitgeberwechsel möglich

Ein Sonderkündigungsrecht besteht für Versicherte seit dem 01.01.2021, wenn sie ihren Arbeitgeber wechseln. Dann können Versicherte sofort die Kasse wechseln, d.h. ohne Kündigung bei ihrer Vorkasse und ohne Berücksichtigung der Bindungsfrist. Wichtig ist allerdings, dass Beschäftigte spätestens bis 14 Tage nach Arbeitsbeginn eine neue Kasse wählen und den Arbeitgeber formlos über die Wahl der Krankenkasse informieren.

 

Elektronische Mitgliedsbescheinigung für Arbeitgeber

Seit dem 01.01.2021 erhalten Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung für neue Arbeitnehmer auf elektronischem Wege. Die bisherige Bescheinigung aus Papier entfällt.

 

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Bei allen Änderungen im Kassenwahlrecht gilt weiterhin Ihr Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhungen. Erhöht eine Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag, so haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht in dem Monat, in dem der Beitrag erstmals erhoben wird und können eine neue Kasse wählen. Nach Ablauf von zwei vollen Kalendermonaten können die Versicherten dann zu ihrer neuen Wunschkasse wechseln. Regelmäßig zum Jahreswechsel passen viele Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge an und insbesondere dann kann sich ein Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse lohnen.

Änderungen bei wesentlichen Bemessungsgrößen

Zum 01.01.2024 ändern sich wesentliche Bemessungsgrößen für die gesetzliche Krankenversicherung.

 

Beitragsbemessungsgrenze:

Zum 01.01.2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 62.100 Euro. Zuvor lag dieser Wert bei 59.850 Euro. Bis zu diesem Maximalwert werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Da gleichzeitig der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 1,7 Prozent steigt, kommen auf viele gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen somit Mehrkosten von bis zu 213 € jährlich zu.

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG):

Anders als Selbstständige oder Beamte können Angestellte erst ab dem Erreichen der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung frei wählen. Für 2024 wird diese Grenze angehoben und liegt dann bei 69.300 € Einkommen pro Jahr.

 

Individueller Zusatzbeitrag:

Für alle gesetzlich Versicherten ist der Zusatzbeitrag von Bedeutung. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag soll für 2024 auf 1,7 Prozent steigen. Dieser Wert ist jedoch nur eine kalkulatorische Größe, denn letztendlich legt jede Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag selbst fest. Somit können Versicherte auch in 2024 sehr unterschiedlich von Beitragserhöhungen betroffen sein. Ein regelmäßiger Vergleich lohnt sich.

 

Freibetrag für Betriebsrentner:

Der Freibetrag für Betriebsrentner liegt derzeit bei 169,75 Euro pro Monat und steigt für 2024 auf 176,75 Euro pro Monat.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und eRezepte

Auch im Gesundheitssektor wird die Digitalisierung vorangetrieben.

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU):

Zum 01.01.2024 soll die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) den bisher dreifach ausgestellten Krankenschein in Papierform ersetzen. Arbeitgeber sind somit ab Januar 2024 verpflichtet, eigenständig die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit ihrer gesetzlich versicherten Mitarbeiter abzurufen. Dazu werden Schnittstellen zu den Entgeltabrechnungssystemen der Krankenkassen bereitgestellt.

Wichtig für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer: Auch mit der eAU bleibt die grundsätzliche Pflicht für Arbeitnehmer bestehen, ihren Arbeitgeber über eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar zu informieren. Dies kann beispielsweise telefonisch erfolgen. Mitarbeiter, die privat versichert sind, brauchen weiterhin einen Krankenschein für ihren Arbeitgeber.

 

Elektronischs Rezept (eRezept):

Ab dem 01.01.2024 soll das elektronische Rezept Pflicht werden. Ärzte sind dann verpflichtet, Rezepte elektronisch auszustellen. Verbraucher können ihre Rezepte dann unter Vorlage ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) direkt in der Apotheke einlösen. Das eRezept ersetzt damit die bekannten rosa Papierrezepte.

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