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Ab dem 1. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen paritätisch finanziert – das heißt zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen. Bisher hatten Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse komplett selbst zahlen müssen. Für Angestellte bedeutet dies eine jährliche Ersparnis von mehreren hundert Euro.
Beispiel Angestellter:
Der Werbetexter Bernd, 29 Jahre, zahlt 2018 noch den gesamten Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse in Höhe von 1,7 Prozent selbst. Bei einem Bruttolohn von 36.000 Euro ergibt dies einen Beitrag von 612 Euro pro Jahr. Ab 2019 übernimmt Bernds Arbeitgeber die Hälfte seines Zusatzbeitrags – Bernd spart somit 306 Euro pro Jahr.
Eine noch größere Ersparnis hätte Bernd allerdings durch einen Krankenkassen-Wechsel zu einer günstigeren Kasse. Würde er etwa 2019 zu einer Kasse mit lediglich 0,3 Prozent Zusatzbeitrag wechseln, ergäbe sich für Bernd eine Kostenersparnis von insgesamt 558 Euro pro Jahr.
Jahr | Bruttolohn | Zusatzbeitrag |
Anteil Arbeitnehmer |
Anteil Arbeitgeber |
Ersparnis |
2018 | 36.000 € | 1,7% = 612 € | 612 € | - | - |
2019 | 36.000 € | 1,7% = 612 € | 306 € | 306 € | 306 €* |
2019 (bei Versicherungswechsel) | 36.000 € | 0,3% = 108 € | 54 € | 54 € | 558 €* |
* Ohne Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Für Rentner bringt die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages ab 2019 ebenfalls Ersparnisse mit sich. Ihre gesetzlichen Krankenkassenbeiträge werden anteilig zu jeweils 7,3 Prozent von ihnen selbst und der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gezahlt. Den Zusatzbeitrag der Krankenkassen, für den Rentner bisher selbst aufkommen mussten, übernimmt ab 2019 ebenfalls zur Hälfte die KVdR.
Beispiel Rentner:
Richard, 69 Jahre, bezieht eine gesetzliche Altersrente von monatlich 1.200 Euro brutto sowie eine Betriebsrente in Höhe von 400 Euro. 2018 wird Richard vom gesetzlichen Rentenbetrag noch der komplette Zusatzbeitrag seiner Kasse in Höhe von 144 Euro (1,0 Prozent) jährlich abgezogen. Die Hälfte dieses Zusatzbeitrags übernimmt ab 2019 die KVdR – Richard spart 72 Euro pro Jahr. Bei der Betriebsrente bleibt vorläufig alles beim Alten – auf die Rente muss er den vollen Kassenbeitrag aus eigener Tasche zahlen, weil die Betriebsrente über der Freigrenze von derzeit 152,25 Euro monatlich liegt.
Eine noch größere Ersparnis hätte Richard allerdings, wenn er 2019 zu einer Krankenkasse wechselt, die
nur einen Zusatzbeitrag von 0,3 Prozent erhebt. Dadurch würde er über 120 Euro sparen.
Einkünfte |
Bruttobetrag (pro Monat) |
Beitragssatz Rentner |
Beitrag Rentner (pro Monat) |
Beitrag KVdR (pro Monat) |
Ersparnis (pro Jahr) |
Rente 2018 | 1.200 € | 8,3% | 99,6 € | 87,6 € | - |
Rente 2019 | 1.200 € | 7,8% | 93,6 € | 93,6 € | 72 € |
Rente 2019 (bei Versicherungswechsel) |
1.200 € | 7,45% | 89,4 € | 89,4 € | 122 € |
Betriebsrente (keine Änderungen) |
400 € | 15,6% | 62,4 € | - | - |
Für geringverdienende Selbstständige führt das Versichertenentlastungsgesetz dazu, dass sich ihr Krankenkassenbeitrag praktisch mehr als halbiert. Grund dafür ist die Herabsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Dies ist die Summe, auf die freiwillig Versicherte wie etwa Selbstständige auf jeden Fall Beiträge zahlen müssen – selbst wenn sie weniger verdienen sollten. Bisher lag die Mindestbeitragsbemessungsgrenze bei 2.283,75 Euro, was gerade für geringverdienende Selbstständige zu Kassenbeiträgen von über 20 Prozent ihres Einkommens führte. Ab 2019 wird diese Summe nun auf 1.038,33 Euro gesenkt, um Kleinselbstständige finanziell zu entlasten.
Beispiel Familie – Angestellter und Selbstständige:
Max, 37 Jahre, und Marie, 35 Jahre, sind verheiratet und haben zwei Kinder. Max ist Kundenberater bei einer Bank (Bruttolohn: 48.000 Euro jährlich), Marie ist freiberufliche Grafikerin (Einnahmen: 12.000 Euro jährlich).
Für den Angestellten Max ergibt sich durch die paritätische Finanzierung seines Zusatzbeitrags (1,0 Pro-zent) ab 2019 eine Kostenersparnis von 240 Euro pro Jahr. Die beiden Kinder sind bei der Krankenkasse des Vaters kostenlos mitversichert.
Durch einen Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitrag von nur 0,3 Prozent würde Max seine Ersparnis auf insgesamt 408 Euro jährlich steigern.
Jahr |
Bruttolohn |
Zusatzbeitrag |
Anteil Arbeitnehmer |
Anteil Arbeitgeber |
Ersparnis |
2018 | 48.000 € | 1,0% = 480 € | 480 € | - | - |
2019 | 48.000 € | 1,0 % = 480 € | 240 € | 240 € | 240 € |
2019 (bei Versicherungswechsel) | 48.000 € | 0,3% = 144 € | 72 € | 72€ | 408 € |
Für die Freiberuflerin Marie ändert sich 2019 die Mindestbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Dies ist die Summe, auf die freiwillig Versicherte wie etwa Selbstständige auf jeden Fall Beiträge zahlen müssen – selbst wenn sie weniger verdienen sollten. Zahlte sie 2018 noch 14,6 Prozent (mit Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld) plus 1,0 Prozent Zusatzbeitrag auf ein fiktives Einkommen von monatlich 2.283,75 Euro, so sinkt dieser Wert 2019 auf 1.038,33 Euro. Alleine dadurch spart Marie gut 2.300 pro Jahr.
Beim Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem günstigeren Zusatzbeitrag in Höhe von 0,3 Prozent würde sie insgesamt sogar 2.418 Euro sparen.
Jahr |
Einkommen (pro Monat) |
Mindestbeitrags- bemessungsgrenze |
Beiträge (pro Monat) |
Ersparnis (pro Jahr) |
2018 | 1.000 € | 2.283,75 € | 15,6% = 356,27 € | - |
2019 | 1.000 € | 1.038,33 € | 15,6% = 161,98 € | 2.331,48 € |
2019 (bei Versicherungswechsel) | 1.000 € | 1.038,33 € | 14,9 % = 154,71 € | 2.418,72 € |
Für die Familie ergibt sich durch das Versichertenentlastungsgesetz ab 2019 damit eine Gesamtersparnis von knapp 2.572 Euro pro Jahr. Eine noch größere Ersparnis könnten Max und Marie durch einen Wechsel zu einer günstigeren Kasse erzielen.
Würden sie 2019 beispielsweise zu einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitrag von lediglich 0,3 Prozent wechseln, würden sie 2.826,72 Euro im Jahr sparen.
Weitere Änderungen gibt es für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Diese können sich künftig nach Ende ihrer Dienstzeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen und erhalten während einer Überganszeit Zuschüsse zu ihren Versicherungsbeiträgen.
Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte müssen während des Bezugs von Kranken- oder Mutterschaftsgeld ab 2019 nur noch Beiträge auf tatsächlich erhaltene Leistungen entrichten. Die bisherige Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestbeitrags entfällt für diese Versicherte.
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