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München, 19.11.2014 | 11:19 | mst
Präimplantationsdiagnostik (PID) gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung – die Kassen müssen für entsprechende Behandlungen demnach nicht zahlen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag entschieden.
Nach Einschätzung des Bundessozialgerichts ist eine PID mit künstlicher Befruchtung keine Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Mithilfe des Verfahrens könne zwar zukünftiges Leiden eines eigenständigen Lebewesens verhindert werden – eventuelle Erbkrankheiten würden hierdurch aber weder geheilt noch gelindert.
Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, der an einem Gendefekt leidet. Er wollte verhindern, dass sein Kind diesen Defekt erbt, der eine schwere Gefäßerkrankung des Hirns mit Verläufen bis zu einer Demenz verursacht. Daher entschloss er sich zusammen mit seiner Frau zu einer künstlichen Befruchtung nach einer vorherigen PID. Dabei werden die künstlich befruchteten Eizellen untersucht, bevor sie in die Gebärmutter eingesetzt werden – Embryonen mit einem Gendefekt werden dabei aussortiert. Für zwei Behandlungen in Belgien zahlte das Ehepaar rund 21.000 Euro und wollte sich die Kosten von ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Die Kasse weigerte sich jedoch, die Behandlung zu bezahlen.
Das Bundessozialgericht urteilte nun zugunsten der Krankenkasse: Die PID gehört damit nach Einschätzung des Bundessozialgerichts nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Da weder der Mann noch seine Frau unfruchtbar seien, müsse die Krankenkasse auch nicht für die Kosten der künstlichen Befruchtung aufkommen.
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