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Künstliche Befruchtung: Kasse muss keine PKD-Leistungen zahlen

München, 14.9.2015 | 12:48 | mst

Gesetzliche Krankenkassen müssen bei einer künstlichen Befruchtung keine Kosten für eine Pollkörperdiagnostik (PKD) übernehmen. Das hat das Bundessozialgericht am Samstag entschieden.

Embryologin arbeitet am MikroskopUrteil des Bundessozialgerichts: Eine Pollkörperdiagnostik muss die gesetzliche Krankenkasse nicht bezahlen.
Geklagt hatte eine Frau, die an einem vererbbaren Gendefekt leidet. Dieser Defekt verursacht bei männlichen Nachkommen eine Muskelerkrankung, die zunächst zu einer eingeschränkten Gehfähigkeit und später zu schwersten Behinderungen führt. Erkrankte sterben häufig bereits vor ihrem 30. Lebensjahr.
 
Daher wollte die Frau ergänzend zu einer künstlichen Befruchtung eine sogenannte Pollkörperdiagnostik (PKD) durchführen lassen. Dabei werden die künstlich befruchteten Eizellen vor dem Einsetzen in die Gebärmutter auf einen Gendefekt hin untersucht.
 
Da ihr Mann unter einer Fruchtbarkeitsstörung litt, übernahm die Krankenkasse die Kosten für eine künstliche Befruchtung. Leistungen für eine PKD lehnte die Kasse allerdings ab. Daraufhin verklagte die Frau ihre Krankenkasse und zahlte die PKD-Leistungen in Höhe von rund 10.000 Euro zunächst selbst.
 

Bundessozialgericht weist Revision zurück


Die Vorinstanzen hatten die Klage der Frau abgewiesen. Das Bundessozialgericht in Kassel wies jetzt auch die Revision zurück. Die Richter urteilten, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine PKD-Untersuchungen zahlen müsste. Ihre Begründung: Die PKD sei weder ein Teil der künstlichen Befruchtung noch eine medizinische Behandlung. Sie diene allein dazu, Eizellen mit einem Gendefekt auszusortieren.

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