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München, 18.11.2014 | 17:27 | mst
Gesetzliche Krankenkassen dürfen unverheirateten Paaren keine Zuschüsse für eine künstliche Befruchtung zahlen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag entschieden. Demnach dürfen sich die Kassen nur bei verheirateten Eheleuten an den Kosten beteiligen.
Geklagt hatte die gesetzliche Betriebskrankenkasse Verkehrsbau Union (BKK VBU), die eine künstliche Befruchtung auch bei unverheirateten Paaren bezuschussen wollte. Hierzu wollte sie ihre Satzung entsprechend ändern. Dem hat das Bundesversicherungsamt unter Verweis auf die geltende Gesetzeslage den Riegel vorgeschoben. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte diese Entscheidung bestätigt.
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass die gesetzlichen Kassen mehr als 50 Prozent der Kosten für eine künstliche Befruchtung übernehmen dürften. Dies sei eine freiwillige Satzungsleistung. Allerdings sehe der Gesetzgeber vor, dass die Zuschüsse auf verheiratete Eheleute begrenzt werden. Die Krankenkassen dürften daher nicht für eine künstliche Befruchtung bei unverheirateten Paaren zahlen. Dies sei eine gesetzesfremde Leistung, urteilten die Richter.
Die BKK VBU zeigte sich von der Entscheidung des Bundessozialgerichts enttäuscht. Es sei unverständlich, dass die Richter nicht im Sinne der Versicherten entschieden hätten, sagte Helge Neuwerk als Stellvertreter des Vorstands. Man werde sich jetzt politisch für eine gerechte und zeitgemäße Regelung einsetzen, da die aktuellen Vorgaben völlig an der Lebenswirklichkeit vorbeigingen. Nach Angaben der BKK VBU hatten bereits 900 unverheiratete Paare einen Zuschuss für eine Kinderwunschbehandlung beantragt.
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