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Studentische Krankenversicherung: Doktoranden gelten bei Krankenkassen nicht als Studenten

München, 8.6.2018 | 12:12 | are

Doktoranden, die nach dem Abschluss ihres regulären Studiums ein Promotionsstudium aufnehmen, haben keinen Anspruch auf eine studentische Krankenversicherung. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Ein Student sitzt in einer Bibliothek und liest.Wer nach dem Studium seinen Doktor macht, hat keinen Anspruch auf eine studentische Krankenversicherung.
Im verhandelten Fall gingen zwei Promotionsstudenten gegen ihre Krankenkassen vor. Nach dem Abschluss ihres regulären Hochschulstudiums nahmen beide Kläger ein Promotionsstudium auf. Im Zuge dessen wollten sie weiterhin die vergünstigte studentische Krankenversicherung in Anspruch nehmen.

Die Krankenkassen lehnten dies ab, woraufhin die Promotionsstudenten Klage einreichten. Nach Auffassung der Kläger ist die Voraussetzung für eine studentische Versicherung lediglich die Einschreibung als Student. Dies sei bei ihnen der Fall.
 

Promotionsstudium ist nicht gleich Studium

Die beiden Promotionsstudenten blieben mit ihrer Klage erfolglos. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision abgewiesen und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (AZ: B 12 KR 15/16 R).

Nach Ansicht des BSG ist der Begriff des eingeschriebenen Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht deckungsgleich mit dem hochschulrechtlichen Begriff. Ein Promotionsstudium erfülle nicht den gleichen Ausbildungscharakter wie ein Erst-, Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium. Zudem sei ein Promotionsstudium kein geregelter Studiengang mit vorgegebenen Inhalten. Es diene eher dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums. Doktoranden könnten daher nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student profitieren.

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