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Grippeimpfung: Arbeitgeber haftet nicht für Impfschäden

München, 21.12.2017 | 17:35 | mst

Bietet ein Arbeitgeber eine Grippeschutzimpfung an, haftet er nicht für mögliche Impfschäden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag entschieden.
 

Mann bei der Grippe-ImpfungIm Herbst bieten einige Firmen eine Grippeimpfung an. Bei möglichen Impfschäden haftet der Arbeitgeber jedoch nicht.
Ein Arbeitgeber haftet nicht für Impfschäden, die Mitarbeiter nach einer Schutzimpfung im Betrieb erleiden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag entschieden (Aktenzeichen: 8 AZR 853/16).
 
Geklagt hatte eine Angestellte, die im Controlling eines Herzzentrums gearbeitet hatte. Sie hatte sich im November 2011 von einer freiberuflich beschäftigten Betriebsärztin gegen Influenza impfen lassen. Das Unternehmen übernahm die Kosten dieser freiwilligen Grippeimpfung.
 
Die Klägerin behauptete, dadurch einen Impfschaden erlitten zu haben. Sie führte dauerhafte Bewegungseinschränkungen auf die Impfung zurück. Ob die Beschwerden tatsächlich dadurch verursacht wurden, hatten die Richter jedoch nicht zu entscheiden.
 

Klägerin beklagte mangelnde Aufklärung

Die Frau klagte, dass man sie nicht hinreichend über die Risiken der Impfung aufgeklärt habe, und verlangte von ihrem Arbeitgeber ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 150.000 Euro.
 
Die Vorinstanzen hatten die Klage der Frau bereits abgewiesen. Auch bei der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage jetzt keinen Erfolg. Das Unternehmen war nach Auffassung der Richter nicht verpflichtet gewesen, über mögliche Risiken aufzuklären. Zwischen dem Unternehmen und der Klägerin sei es zu keinem Behandlungsvertrag gekommen.
 
Selbst wenn die Ärztin gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen haben sollte, sei dies nicht dem Arbeitgeber anzulasten.
 

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