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Bundessozialgericht: Medikamente zur Raucherentwöhnung sind keine Kassenleistung

München, 29.5.2019 | 15:18 | mst

Nikotin-Ersatzmittel können dabei helfen, mit dem Rauchen aufzuhören. Die Krankenkassen müssen für solche Mittel jedoch nicht aufkommen, hat das Bundessozialgericht jetzt geurteilt.
 

Zigarettenkippen in einem AschenbecherFür Nikotin-Ersatzmittel oder Entwöhnungstherapien zahlen die Kassen nicht.
Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Medikamente zur Raucherentwöhnung. Das hat das Bundessozialgericht am Dienstag entschieden (Aktenzeichen: B 1 KR 25/18 R).
 
Geklagt hatte eine 71-jährige Frau, die seit ihrem 18. Lebensjahr raucht. Sie leidet mittlerweile an einer chronischen Lungenwegserkrankung und wollte, dass ihre Krankenkasse für das Nikotin-Ersatzmittel „Nicotinell“ sowie eine Entwöhnungstherapie zahlt.

Richter: Nicht Bestandteil des Leistungskatalogs

Das Bundessozialgericht lehnte ihre Klage auf Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse ab. Arzneimittel zur Raucherentwöhnung seien nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung, urteilten die Richter. Dies sei verfassungskonform und verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot.
 
Das Behandlungsziel könne auch ohne Medikamente erreicht werden, urteilten die Richter. Die Krankenkasse müsse daher für solche Arzneimittel nicht aufkommen. Eine Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung müsse die Krankenkasse ebenfalls nicht bezahlen.
 
Die Klägerin kann sich jetzt noch an das Bundesverfassungsgericht wenden.

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