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Bundessozialgericht: Kassen dürfen keine Extra-Leistungen gegen Prämie anbieten

München, 30.7.2019 | 16:56 | mst

Das Bundessozialgericht hat mit zwei aktuellen Entscheidungen den Spielraum der Krankenkassen für zusätzliche Angebote eingeschränkt: Extra-Leistungen gegen Prämie oder Rabatte bei Vorteilspartnern sind unzulässig, entschieden die Richter.

Stethoskop mit Seestern und Tabletten im HintergrundAuslandskrankenschutz der Kasse gegen zusätzliche Prämie - das ist laut BSG unzulässig.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat den gesetzlichen Krankenkassen engere Grenzen für das Angebot von Wahltarifen gesetzt. Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts vom Dienstag dürfen sie keine Extra-Leistungen gegen zusätzliche Prämien anbieten (Aktenzeichen B 1 KR 34/18 R), wie Zeit Online berichtet.
 
Die AOK Rheinland/Hamburg hatte seit 2007 Wahltarife angeboten, die für ihre Versicherten besondere Leistungen vorsahen. Dazu gehörten etwa Leistungen im Ausland, ein Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus oder Erstattungen bei Zahnersatz.
 
Dagegen hatte die Continentale als Anbieter von privaten Krankenversicherungen geklagt. Das Sozialgericht Dortmund hatte die Klage des Versicherers in erster Instanz abgewiesen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wiederum hatte die Wahltarife bis auf zwei Angebote für die Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege untersagt.

BSG: Angebote gehen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus

Das BSG in Kassel hat nun entschieden, dass die Angebote der Krankenkasse über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen würden. Es sei unzulässig, gegen einen zusätzlichen Beitrag einzelne Leistungen zu versichern. Dies sei nur als Satzungsleistung zulässig, die ohne Zusatzbeitrag für alle Versicherten der Kasse gelte.
 
In einer weiteren Entscheidung (Aktenzeichen B 1 KR 16/18 R) untersagte das Gericht es der Krankenkasse zudem, mit Rabatten für ausgewählte Vorteilspartner zu werben. Die AOK Rheinland/Hamburg hatte unter anderem mit Rabatten für Kochkurse oder Freizeitparks geworben.

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