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Aufklärungspflicht: Arzt muss über Alternativen aufklären

München, 26.1.2018 | 11:16 | are

Gibt es mehrere Behandlungsmethoden, zwischen denen ein Patient wählen kann, muss der Arzt seinen Patienten darüber aufklären. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.

Ein Arzt spricht mit seinem Patienten.Bei mehreren möglichen Behandlungsmethoden besteht eine Aufklärungspflicht des Arztes.
Im verhandelten Fall ging ein Mann wegen langjähriger Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule ins Krankenhaus. Er wurde stationär aufgenommen und erhielt einige Tage eine konservative Behandlung. Nach einer Computertomografie riet der beklagte Arzt dem Patienten zu einem operativen Eingriff, ohne ihn über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären.

Nach der Operation litt der Kläger an neurologischen Ausfällen, Lähmungserscheinungen, Schmerzen und war auf einen Rollstuhl angewiesen. Infolgedessen entwickelte er eine depressive Störung. Der Mann verklagte seinen Arzt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und behauptete, die OP sei behandlungs- und aufklärungsfehlerhaft vorgenommen worden.
 

Arzt hat Aufklärungspflicht verletzt

Die Richter des OLG gaben dem Mann Recht und änderten damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg ab. Die Operation sei nicht zwingend erforderlich gewesen, sodass die konservative Behandlung hätte fortgesetzt werden können. Darüber hätte der Arzt seinen Patienten aufklären müssen.

Nach der Rechtsprechung sei die Wahl der Behandlungsmethode zwar zunächst Sache des Arztes. Bei mehreren Behandlungsmöglichkeiten müsse dem Patienten allerdings durch eine vollständige Aufklärung die Entscheidung überlassen werden.

Der Arzt muss dem Patienten daher den materiellen Schaden ersetzen und Schmerzensgeld zahlen. Statt den vom Kläger geforderten 200.000 Euro Schmerzensgeld gestanden die Richter ihm 75.000 Euro zu. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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