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Gesetzlich versicherte Frauen, die Anspruch auf ein Krankengeld haben, erhalten vor und nach der Geburt eines Kindes Mutterschaftsgeld. Dies ist im § 24i des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt.
Dafür müssen sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das Mutterschaftsgeld wird auch ausgezahlt, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft kündigt. Tritt die Frau erst nach Anfang der Schutzfrist eine neue Stelle an, entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Das Mutterschaftsgeld wird während des Mutterschutzes gezahlt: in der Regel im Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingen oder einer Frühgeburt verlängert sich der Anspruch auf zwölf Wochen nach der Geburt.
Mutterschutzgesetz
Der Mutterschutz soll die Gesundheit der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes schützen. Zudem soll die Mutter vor finanziellen Einbußen oder dem Verlust ihres Arbeitsplatzes bewahrt werden. Die einzelnen Bestimmungen sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt.
Freiwillig Versicherte, die einen Wahltarif ohne Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben, erhalten kein Mutterschaftsgeld.
Wie hoch das Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte bei einer wöchentlichen Abrechnung ausfällt, hängt vom Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate beziehungsweise der letzten 13 Wochen ab. Die Auszahlung ist dabei grundsätzlich so hoch wie der bisherige Nettolohn.
Die Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro pro Kalendertag oder 390 Euro im Monat. Bei einem höheren Nettolohn zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss.
Ist die Frau familienversichert und hat einen Mini-Job, hat sie ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Sie erhält dann einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.
Diese Leistung erhalten auch Frauen, die privat krankenversichert sind. Voraussetzung ist, dass sie ein Arbeitsverhältnis haben, von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sind oder das Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist aufgelöst worden ist.
Privatversicherte müssen Beiträge weiterzahlen
Privat versicherte Frauen müssen ihre Beiträge während des Mutterschutzes weiterzahlen. Zudem entfällt für Arbeitnehmerinnen der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen. Es gibt allerdings Tarife, die eine Beitragsfreiheit von bis zu sechs Monaten nach der Geburt vorsehen.
Gesetzlich versicherte Frauen, die Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld. Die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist dann so hoch wie das bisherige Arbeitslosengeld.
Grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Frauen, die Bürgergeld erhalten. Ihre Leistung erhöht sich jedoch von der 13. Schwangerschaftswoche an bis zur Entbindung um einen Zuschuss. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nur, wenn die Frau zusätzlich einen Mini-Job ausübt.
Beamtinnen beziehen während des Mutterschutzes ihre Bezüge weiter. Mutterschaftsgeld erhalten sie daher nicht.
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