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Mehrfachbeschäftigung

Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern gleichzeitig ausübt, spricht man von einer Mehrfachbeschäftigung. Jeder Arbeitgeber führt dann einzeln die Krankenversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer ab (Arbeitgeberanteil). Unterschiedliche Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber gelten allerdings nicht als Mehrfachbeschäftigung.

Übersteigt die Summe aller Verdienste die Beitragsbemessungsgrenze, werden die Krankenversicherungsbeiträge zwischen den Arbeitgebern aufgeteilt. Nicht berücksichtigt werden hierbei die Verdienste aus einer geringfügigen Beschäftigung. Um die Beiträge zu berechnen, berücksichtigt jeder Arbeitgeber maximal den Verdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze und wendet die folgende Formel an:
 

Beitragsbemessungsgrenze x Entgelt


Entgelte aller Beschäftigungen


Liegen die Verdienste aus sämtlichen Beschäftigungsverhältnissen über der Versicherungspflichtgrenze, ist der Arbeitnehmer versicherungsfrei und kann sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. Deshalb lohnt sich auch hier ein Krankenkassenvergleich.

Wer mehrere Beschäftigungen ausübt, kann trotzdem nur bei einer einzigen Krankenkasse versichert sein. Arbeitnehmer, die eine zusätzliche Beschäftigung aufnehmen, erhalten dadurch auch kein besonderes Recht zur Kündigung der Krankenkasse.

Wenn Sie bereits seit 12 Monaten bei Ihrer Kasse versichert sind, können Sie Ihre Krankenkasse wechseln. CHECK24 bietet Ihnen dazu zahlreiche Vergleichsmöglichkeiten. Nutzen Sie unseren Online-Vergleich und finden Sie die optimale gesetzliche Krankenversicherung.

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Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.

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