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Negativliste

Eine Negativliste beinhaltet Arzneimittel, die eine Krankenversicherung nicht erstattet.

Sie ist das Gegenteil einer Positivliste, die Mittel aufführt, die von der Versicherung übernommen werden.

Regelungen im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V)

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Art Negativliste. So werden nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V, § 34) nicht verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich nicht bezahlt.

Dies gilt allerdings nicht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr sowie für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.

Ausnahmen für erwachsene Versicherte muss der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien festlegen.

Keine Übernahme von Mitteln gegen Bagatellerkrankungen

Daneben sind für Erwachsene folgende Arzneimittel für Bagatellerkrankungen von der Kostenübernahme ausgeschlossen:

  • Arzneimittel für Erkältungskrankheiten / grippale Infekte
  • Mund- und Rachentherapeutika (Ausnahme: Pilzinfektionen)
  • Abführmittel
  • Mittel gegen Reisekrankheit

Zudem zahlen die gesetzlichen Kassen keine Lifestyle-Medikamente – etwa Appetitzügler oder Haarwuchsmittel – und andere Arzneien, die unwirtschaftlich sind und keinen nachweisbaren therapeutischen Nutzen haben.

Mit der Negativliste sollen unnötige Ausgaben der Krankenkassen vermieden werden.

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