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Eine Negativliste beinhaltet Arzneimittel, die eine Krankenversicherung nicht erstattet.
Sie ist das Gegenteil einer Positivliste, die Mittel aufführt, die von der Versicherung übernommen werden.
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Art Negativliste. So werden nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V, § 34) nicht verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich nicht bezahlt.
Dies gilt allerdings nicht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr sowie für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Ausnahmen für erwachsene Versicherte muss der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien festlegen.
Daneben sind für Erwachsene folgende Arzneimittel für Bagatellerkrankungen von der Kostenübernahme ausgeschlossen:
Zudem zahlen die gesetzlichen Kassen keine Lifestyle-Medikamente – etwa Appetitzügler oder Haarwuchsmittel – und andere Arzneien, die unwirtschaftlich sind und keinen nachweisbaren therapeutischen Nutzen haben.
Mit der Negativliste sollen unnötige Ausgaben der Krankenkassen vermieden werden.
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Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
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