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BGH-Urteil: Vermieter muss Heizkosten exakt nach Verbrauch abrechnen
| mbu
Die Nebenkostenabrechnung muss gerechter werden: Vermieter sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) verpflichtet, die Heizkosten ihrer Mieter nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen. Es genüge nicht den Vorschriften der Heizkostenverordnung, einfach die Abschlagszahlungen an den Energieversorger auf die Mieter umzulegen, so die Richter des achten Zivilsenats.

Wohlig warm - aber auch gerecht? Laut BGH sind viele Heizkostenabrechnungen nicht korrekt.
Von der Entscheidung sind Hunderttausende Mieter betroffen, vor allem in Häusern, in denen mit Gas- oder Fernwärme geheizt wird. Lukas Siebenkotten, der Direktor des Deutschen Mieterbundes, sprach von einer dringend notwendigen Klarstellung. Das oberste deutsche Zivilgericht musste über eine Nebenkostenabrechnung urteilen, die ein Vermieter nach dem sogenannten Abflussprinzip erstellt hatte. Dabei werden die Abschlagszahlungen an den Energieversorger einfach auf die Mieter verteilt. Der Anteil einer Mietpartei an den Gesamtkosten wird über Messgeräte an den Heizkörpern ermittelt. Der tatsächliche Energieverbrauch des Hauses spielt jedoch keine Rolle.
Laut Heizkostenverordnung ist aber nur das so genannte Leistungsprinzip zulässig: Es dürfen ausschließlich die Kosten für den tatsächlich verbrauchten Brennstoff zugrundegelegt werden. Andernfalls drohen laut BGH Ungerechtigkeiten, da sich die Abschläge immer nach dem Verbrauch des Vorjahres richten. Ein Beispiel: Der Vermieter leistet in einem Jahr 10.000 Euro Abschlagszahlungen an den Gasanbieter. Weil der Winter mild ausfällt, liegen die tatsächlichen Gaskosten aber nur bei 8.000 Euro. In den Nebenkostenabrechnungen an die Mieter werden aber dennoch 10.000 Euro angesetzt.
Die Differenz von 2.000 Euro wird vom Gasanbieter zwar in Form sinkender Abschläge im Folgejahr angerechnet. Mieter, die nach dem milden Winter ausziehen, profitieren davon aber nicht mehr. Umgekehrt müssen Mietparteien, die nach einem besonders kalten Winter neu einziehen, für die hohen Heizkosten des Vorjahres mitbezahlen. Nach Ansicht des Mieterbundes sollten Verbraucher deshalb ihre Nebenkostenabrechnung genau prüfen und eine korrekte Abrechnung anfordern, falls der Vermieter nach dem Abflussprinzip vorgeht.
Laut Heizkostenverordnung ist aber nur das so genannte Leistungsprinzip zulässig: Es dürfen ausschließlich die Kosten für den tatsächlich verbrauchten Brennstoff zugrundegelegt werden. Andernfalls drohen laut BGH Ungerechtigkeiten, da sich die Abschläge immer nach dem Verbrauch des Vorjahres richten. Ein Beispiel: Der Vermieter leistet in einem Jahr 10.000 Euro Abschlagszahlungen an den Gasanbieter. Weil der Winter mild ausfällt, liegen die tatsächlichen Gaskosten aber nur bei 8.000 Euro. In den Nebenkostenabrechnungen an die Mieter werden aber dennoch 10.000 Euro angesetzt.
Die Differenz von 2.000 Euro wird vom Gasanbieter zwar in Form sinkender Abschläge im Folgejahr angerechnet. Mieter, die nach dem milden Winter ausziehen, profitieren davon aber nicht mehr. Umgekehrt müssen Mietparteien, die nach einem besonders kalten Winter neu einziehen, für die hohen Heizkosten des Vorjahres mitbezahlen. Nach Ansicht des Mieterbundes sollten Verbraucher deshalb ihre Nebenkostenabrechnung genau prüfen und eine korrekte Abrechnung anfordern, falls der Vermieter nach dem Abflussprinzip vorgeht.
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