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Urteil: Sturz auf Weg zum Hörgeräte-Geschäft kein Wegeunfall

München, 23.2.2022 | 15:41 | mst

Hörgeräte sind grundsätzlich keine Arbeitsgeräte. Wer sich vor der Arbeit Ersatzbatterien dafür besorgt und dabei einen Unfall erleidet, ist daher nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das entschied jetzt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Älterer Mann trägt ein Hörgerät.Hörgeräte sind laut einem aktuellen Urteil genauso wie Brillen grundsätzlich keine Arbeitsgeräte.
Wer einen Unfall auf dem Weg zum Hörgeräte-Akustiker erleidet, ist nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das gilt selbst dann, wenn das Hörgerät für die Arbeit benötigt wird. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil entschieden (Aktenzeichen: L 3 U 148/20).
 
In dem verhandelten Fall war eine Fahrdienstleiterin der Deutschen Bahn auf dem Weg zum Hörgeräte-Laden gestürzt. Mit ihrem Arbeitgeber hatte sie schriftlich vereinbart, dass sie bei der Arbeit stets Hörgeräte tragen und dafür auch Ersatzbatterien mit sich führen muss.

Sturz vor dem Geschäft – Unfallkasse verweigert Leistungen

Während einer Spätschicht musste die Frau unerwartet die Batterien wechseln. Am nächsten Tag wollte sie auf dem Weg zu ihrer Arbeit im Stellwerk neue Batterien beim Akustiker besorgen. Vor dem Geschäft stürzte sie jedoch und zog sich einen Bruch am Oberarmknochen zu.
 
Die zuständige Unfallkasse lehnte Leistungen für den Unfall ab. In der ersten Instanz entschied das Sozialgericht Potsdam im September 2020, dass die Frau auf ihrem Weg gesetzlich unfallversichert gewesen sei und die Unfallkasse zahlen müsse.

Richter: Hörgeräte und Brillen sind keine Arbeitsgeräte

Das Landessozialgericht hob dieses Urteil jetzt allerdings auf. Persönliche Gegenstände wie ein Hörgerät oder eine Brille seien grundsätzlich keine Arbeitsgeräte, urteilten die Richter. Das gelte zumindest immer dann, wenn sie nicht ausschließlich beruflich genutzt würden. Die Frau sei allerdings auch privat auf ihre Hörgeräte angewiesen gewesen.
 
Daher stand die Frau nach Ansicht des Gerichts auf ihrem Weg nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Frau hätte, entschied das Landessozialgericht, die Batterien schließlich auch zeitlich flexibel in ihrer Freizeit kaufen und vorausschauend einen Vorrat anlegen können.
 
Die Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls allerdings eine Revision zu. Die letzte Entscheidung liegt damit beim Bundessozialgericht in Kassel.

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