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Urteil: Kein Unfallschutz für Schüler bei Raucherpause im Park

München, 28.6.2022 | 17:54 | mst

Schüler, die eine Raucherpause außerhalb des Schulgeländes einlegen, haben keinen gesetzlichen Unfallschutz. Das hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.

Junge Frau raucht draußen in der Landschaft.Schüler sind während einer Raucherpause außerhalb des Schulgeländes nicht unfallversichert.
Ein Schüler, der sich während einer Raucherpause im an die Schule grenzenden Park verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag entschieden (Aktenzeichen: B 2 U 20/20 R).
 
Der volljährige Schüler hatte im Januar 2018 zusammen mit zwei Mitschülern den Stadtpark aufgesucht, um dort Zigaretten zu rauchen. Der Park grenzt unmittelbar an die Schule, gehört aber nicht zum offiziellen Schulgelände. Am Tag des Unfalls tobte ein Unwetter mit Sturm und Schneefall. Im Park fiel dem Schüler ein Ast auf den Kopf, er erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
 
Das Landessozialgericht hatte die Klage des Schülers auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die gesetzliche Unfallkasse bereits abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hatte der Schüler Revision eingelegt.

Bundessozialgericht bestätigt Urteil des Landessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat die Revision jetzt zurückgewiesen und das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Der Aufenthalt im Stadtpark habe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da der Park nicht zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule gehöre.
 
Der Versicherungsschutz ende ebenso wie die Aufsichtspflicht der Schule am Schultor. Der Stadtpark könne trotz der Nähe zum Schulgelände nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden, urteilten die Richter.

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