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Unfallversicherung: Wer auf dem Arbeitsweg tankt, ist nicht versichert

München, 31.1.2020 | 16:59 | mst

Das Bundessozialgericht hat einige Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung gefällt: Tankstopps sowie Wege zwischen Homeoffice und Kita sind Privatsache. Wegeunfälle zwischen der Arbeit und sogenannten dritten Orten fallen dagegen unter den Versicherungsschutz.
 

Hand mit Zapfhahn an einer Tankstelle.Wer auf dem Arbeitsweg einen Tankstopp einlegt, ist nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Wer auf dem Arbeitsweg einen Tankstopp einlegt, genießt keinen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschieden. In dem verhandelten Fall (B 2 U 9/18 R) hatte eine Arbeitnehmerin auf dem Nachhauseweg eine Tankstelle angefahren und war dort ausgerutscht.
 
Ohne Nachtanken hätte sie ihr Zuhause nicht mehr erreicht. Trotzdem entschieden die Richter, dass dies kein Arbeitsunfall war. Der Versicherungsschutz gelte nur für den direkten Weg zwischen Arbeit und Wohnung. Das Tanken selbst falle nicht unter den Versicherungsschutz und sei eine rein private Handlung, stellten die Bundesrichter klar.

Kein Versicherungsschutz für Wege zwischen Kita und Homeoffice

Wer sein Kind auf dem Arbeitsweg in die Kita bringt, ist hingegen grundsätzlich versichert. Auch, wenn dazu ein Umweg nötig ist. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer im Homeoffice, wie das BSG in einem anderen Fall (B 2 U 19/18 R) entschieden hat. Eine Mutter, die von zu Hause arbeitete, stürzte auf dem Rückweg vom Kindergarten mit ihrem Rad.
 
Für solche Wege von Arbeitnehmern im Homeoffice gebe es keinen gesetzlichen Versicherungsschutz, urteilten die Richter. Das BSG zweifelte zudem an, ob Angestellte im Homeoffice überhaupt darauf angewiesen seien, ihre Kinder in fremde Obhut zu geben.

Wegeunfälle von dritten Orten sind versichert

Die Kasseler Richter bekräftigten jedoch mit einem weiteren Urteil (B 2 U 2/18 R), dass Wegeunfälle von sogenannten dritten Orten versichert sind. Hierunter versteht man Orte, an denen sich Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden aufhalten, bevor sie den Weg zu ihrer Arbeit antreten.
 
Ein Auslieferungsfahrer wohnte bei seinen Eltern, übernachtete jedoch regelmäßig bei der Freundin, die 44 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnte. Der Weg zwischen der elterlichen Wohnung und seiner Arbeit betrug hingegen nur zwei Kilometer.
 
Trotzdem war er gesetzlich unfallversichert, als er auf dem Weg von seiner Freundin zur Arbeit einen Autounfall hatte. Die Richter stellten klar, dass es hierbei unerheblich sei, wie weit entfernt der dritte Ort von der Arbeitsstelle liege. Auch dass der Mann bei seiner Freundin keinen Wohnsitz hatte, spiele keine Rolle, urteilte das BSG.

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