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Unfallversicherung im Homeoffice

Der gesetzliche Unfallschutz im Homeoffice hat seine Tücken und Lücken. Wenn man sich in den eigenen vier Wänden verletzt, kann es von Details abhängen, ob die gesetzliche Unfallversicherung zahlt. Wir erklären, wann Arbeitnehmer abgesichert sind – und wann nicht.

Der Unfallschutz beim Arbeiten von zu Hause

Wer von zu Hause aus für seinen Arbeitgeber arbeitet, ist grundsätzlich über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Seit dem Sommer 2021 hat der Gesetzgeber den Unfallschutz im Heimbüro nochmals ausgeweitet. Trotzdem kann es nach wie vor von Details abhängen, ob der gesetzliche Schutz auch tatsächlich greift.

Gesetzlicher Schutz wurde ausgeweitet

Während der Corona-Pandemie hat die Arbeit im Homeoffice rapide an Bedeutung gewonnen. Viele Unternehmen ließen während des Lockdowns ihre Mitarbeiter –  sofern möglich – von zu Hause aus arbeiten. Auch der Gesetzgeber wollte dieser Entwicklung Rechnung tragen und hat mit einer Gesetzesänderung den gesetzlichen Unfallschutz im Homeoffice ausgeweitet.

Konkret trat im Juni 2021 das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft. Es regelt, dass die Arbeit im Homeoffice grundsätzlich genauso abgesichert sein soll wie die Tätigkeit im Betrieb. Dazu wurde der Paragraf 8 des Sozialgesetzbuches VII überarbeitet.

§ 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VII Abs. 1

„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungs­schutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmens­stätte.“

Auch die Fahrten zwischen Homeoffice und Kita oder Kindergarten, wo die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit betreut werden, fallen nach der neuen Regelung ausdrücklich unter den gesetzlichen Unfallschutz. Bislang waren solche Wege – anders als bei einer Tätigkeit im Unternehmen – nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das hatte das Bundessozialgericht auf Grundlage der alten Gesetzeslage noch so entschieden (Aktenzeichen: B 2 U 19/18 R).

Wann schützt die gesetzliche Unfallversicherung im Homeoffice?

Die gesetzliche Unfallversicherung sichert Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ab. Das gilt grundsätzlich auch für das Arbeiten im Homeoffice. Ob es zu einem Unfall auf dem Firmengelände oder in den eigenen vier Wänden kommt, spielt daher zunächst einmal keine Rolle.

Ob der gesetzliche Unfallschutz greift, hängt vielmehr von der Frage ab, ob es zum Zeitpunkt des Unfalls einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit gab. Juristen sprechen hier von einer Handlungstendenz. Besteht ein solcher direkter Bezug, ist der Unfall über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dies gilt auch für den direkten Weg an den Schreibtisch zu Arbeitsbeginn, wie das Bundessozialgericht in einem Urteil vom Dezember 2021 entschieden hat (Aktenzeichen: B 2 U 4/21 R).

Junge Frau mit Headset und Laptop - Unfallversicherung im HomeofficeHier greift der gesetzliche Unfallschutz im Homeoffice:

  • Sturz auf dem Weg zum Diensthandy
    Sie halten sich in der Küche auf, als das Diensthandy im Flur klingelt. Auf dem Weg dorthin stolpern Sie und ziehen sich eine Verletzung zu.
  • Sturz auf dem Weg zum Paketboten
    Sie erwarten eine Lieferung von Unterlagen aus der Firma und möchten dem Paketboten die Tür aufmachen. Auf der Treppe nach unten stürzen Sie.
  • Fahrradunfall auf dem Weg zum Meeting
    Sie arbeiten im Homeoffice und fahren einmal pro Woche zum Team-Meeting in die Firma. Auf dem Weg dorthin haben Sie einen Unfall mit dem Fahrrad.
  • Unfall auf dem Weg von der Kita
    Sie haben Ihr Kind zur Kita gebracht. Auf dem Rückweg ins Homeoffice haben Sie mit dem Auto einen Unfall und verletzen sich.
  • Sturz auf dem Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice
    Sie möchten direkt nach dem Aufstehen mit der Arbeit beginnen. Auf dem Weg vom Schlaf- zum Arbeitszimmer stolpern Sie und verletzen sich.

Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung sind Sie auch versichert, wenn Sie bei der Heimarbeit eine Pause einlegen und auf dem Weg zur Kaffeemaschine oder zur Toilette stürzen sollten. Vorher waren solche Wege innerhalb der Wohnung grundsätzlich nicht abgesichert.

Bei Wegeunfällen – etwa zwischen Homeoffice und Kita – ist aber nur der direkte Weg versichert. Wer einen privaten Umweg macht, um beispielsweise einen Stopp beim Supermarkt oder der Tankstelle einzulegen, ist auf dieser Strecke nicht versichert. Der Versicherungsschutz greift auf solchen Umwegen erst dann wieder, wenn Sie auf den direkten Weg zurückkehren.

Zudem beginnt der Versicherungsschutz erst an der Außentür Ihres Hauses. Sollten Sie vorher stürzen – etwa im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses – sind Sie nicht abgesichert.

Wann greift der gesetzliche Unfallschutz nicht?

Der gesetzliche Unfallschutz greift nicht, wenn es zum Zeitpunkt des Unfalls keinen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit gab und Sie private Dinge erledigt haben. Juristisch bezeichnet man solche privaten Erledigungen als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten.

Hier gibt es keinen gesetzlichen Unfallschutz:

  • Sturz auf dem Weg zum Paketboten
    Sie haben privat etwas im Internet bestellt.
    Der Paketbote klingelt und Sie stürzen auf der Treppe zur Tür.
  • Unfall auf Rückfahrt von Kita bei einem Umweg
    Sie fahren morgens vor der Arbeit im Homeoffice mit dem Rad zur Kita, um Ihr Kind abzugeben.
    Auf dem Rückweg fahren Sie einen Umweg zum Supermarkt. Dabei haben Sie einen schweren Unfall.
  • Sturz auf dem Weg zum Nachbarn
    Sie machen eine Pause und möchten beim Nachbarn vorbeischauen.
    Auf dem Weg zum Nachbargrundstück stolpern sie und verletzen sich.

Angestellte im Betrieb sind beim Aufenthalt in der Kantine oder auf der Toilette nicht unfallversichert. Beides ist für den Gesetzgeber Privatsache und fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung.

Das Gleiche gilt daher grundsätzlich auch für Beschäftigte im Heimbüro: Sollten sie während der Mittagspause in der Küche oder im Bad stürzen, genießen sie – anders als auf dem Weg dorthin – keinen Unfallschutz.

Abgrenzung zwischen „beruflich” und „privat” ist schwierig

Mutter mit Kind im HomeofficeSchon die Beispiele, wann der gesetzliche Unfallschutz greift und wann nicht, zeigen, dass die genaue Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten häufig schwierig ist und immer vom Einzelfall abhängt. So kann der Sturz im Homeoffice auf dem Weg zum Paketboten einmal abgesichert sein (bei einer Lieferung von der Firma), ein anderes Mal hingegen nicht (Lieferung einer privaten Bestellung).

Bei jedem Unfall – besonders im Homeoffice – prüfen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung daher genau, wie es dazu gekommen ist. Führt ein Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, muss er der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet werden.

Der jeweilige Träger entscheidet dann, ob der Unfall unter den gesetzlichen Schutz fällt und ein Anspruch auf Leistungen besteht – etwa auf eine Reha oder bei bleibenden Behinderungen auf eine Unfallrente.

Private Unfallversicherung schützt auch im Homeoffice

Wer sich rundum vor den finanziellen Folgen eines Unfalls schützen möchte, sollte eine private Unfallversicherung abschließen. Sie sichert Arbeitnehmer – anders als der gesetzliche Schutz – rund um die Uhr und sowohl bei beruflichen als auch privaten Tätigkeiten ab.

Privater Schutz gilt unabhängig vom gesetzlichen

Die Leistung einer privaten Unfallversicherung wird unabhängig vom gesetzlichen Schutz ausgezahlt. Sollten Sie nach einem Arbeitsunfall Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, wird die Versicherungssumme einer privaten Police dadurch nicht gekürzt.

Ob der Sturz auf der Treppe im Homeoffice bei einer privaten Erledigung passiert oder einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat – beim privaten Unfallschutz spielt dies keine Rolle. Mit einer Police sind Sie in jedem Fall abgesichert.

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