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BGH: Leistung aus Lebensversicherung steht Ex-Frau zu

München, 23.7.2015 | 12:10 | mst

Bei einer Lebensversicherung sollte man genau festhalten, wer das Geld im Todesfall erhalten soll. Möchte man das Bezugsrecht ändern, muss dies schriftlich erfolgen. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
 

Euro-Scheine mit MünzenSie sollten genau festlegen, wer das Geld einer Lebensversicherung im Todesfall erhalten soll.
Der BGH hat entschieden, dass die Ex-Frau eines Verstorbenen Anspruch auf die Leistungen seiner Lebensversicherung hat. Seine zweite Ehefrau, die zum Zeitpunkt des Todes mit ihm verheiratet war, geht hingegen leer aus.
 
Der Mann hatte noch als Junggeselle eine betriebliche Kapitallebensversicherung abgeschlossen und während seiner ersten Ehe verfügt, dass im Todesfall seine Frau die Leistungen erhalten soll. Nach einer Scheidung und erneuten Heirat wollte der Mann sicherstellen, dass seine zweite Ehefrau die Todesfallsumme erhält. Dazu telefonierte er mit der Versicherung, vereinbarte jedoch nichts schriftlich. Nach seinem Tod zahlte die Versicherung das Geld an seine Ex-Frau aus, da das Unternehmen die Frau als weiterhin bezugsberechtigt ansah.
 

BGH: Bezugsrecht kann nur schriftlich geändert werden

Zu Recht, urteilten die Richter in Karlsruhe. Verwitweter Ehegatte sei immer der Partner, mit dem der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss oder Eintragung einer Bezugsberechtigung verheiratet war. Hätte der Mann seine zweite Frau als Bezugsberechtigte eintragen wollen, hätte er dies schriftlich vornehmen müssen.
 
Eine telefonische Anfrage bei der Versicherung reiche dafür nicht aus. Der BGH bestätigte damit die bisher übliche Rechtsprechung und wies die Klage der zweiten Ehefrau gegen die Versicherung ab – die Ex-Frau darf die rund 35.000 Euro aus der Versicherung behalten.

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