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Wohnungskündigung wegen Rauchen wohl unwirksam

München, 31.1.2014 | 14:16 | mtr

Die Richter des Landgerichts Düsseldorf halten die Wohnungskündigung für einen Mieter aufgrund dessen Rauchverhaltens nach derzeitigem Beratungsstand für unrechtmäßig. Das gab das Landgericht gestern im Anschluss an die mündliche Verhandlung des Berufungsprozesses bekannt. In dem vorliegenden Streitfall betrug die Zeitspanne zwischen der Kenntnisnahme des Kündigungsgrunds und der tatsächlichen Kündigung mehr als ein Jahr. Diese erscheint den Richtern als unangemessen, weswegen davon auszugehen sei, dass die Räumungsklage der Vermieterin nicht wirksam ist. Am 12. März fällt das Gericht endgültig eine Entscheidung.

Mann mit Bart führt sich eine qualmende Zigarette in den Mund.Raucherprozess: Die Kündigung eines Mieters aufgrund seines Zigarettenkonsums droht an einer Formalie zu scheitern.
Der Prozess um die Wohnungskündigung des passionierten Rauchers Friedhelm Adolfs sorgte im vergangenen Jahr bundesweit für Schlagzeilen. Verschiedene Mieter hatten sich angeblich wiederholt beim Eigentümer über Adolfs Zigarettenkonsums beschwert. Sie warfen ihrem Nachbarn vor, den Qualm der Glimmstängel nicht über die Fenster, sondern über das Treppenhaus abziehen zu lassen. Daraufhin mahnte die Besitzerin ihren Mieter mehrfach ab und bat ihn, die Wohnung über die Fenster zu lüften. Da der Witwer darauf laut Vermieterin nicht reagierte, erhob sie Klage vor Gericht.

In erster Instanz ließ das Amtsgericht Düsseldorf eine Gegendarstellung des Beklagten wegen Fristversäumnis nicht zu. Daraufhin berief er sich der das Gewohnheitsrecht: In seinen Augen sei die Kündigung nicht rechtens, da er seit 40 Jahren in der Wohnung lebe und sich bislang niemand über sein Rauchverhalten beschwert habe. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und räumte dem Gesundheitsschutz der anderen Mietparteien einen Vorrang ein.

Bisher spielt im Berufungsverfahren der eigentliche Kündigungsgrund überraschenderweise keine Rolle. Denn die Richter betrachten die Kündigung nach aktuellem Stand schlicht aus formalen Gründen für unwirksam. Bis zur endgültigen Urteilsverkündigung im März kann die Gegenseite nun Stellung nehmen. Adolfs darf nun berechtigterweise darauf hoffen, weiterhin in seiner Wohnung bleiben zu dürfen. Im Vorfeld hatte er angekündigt, notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen, um sein Recht durchzusetzen.

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