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München, 26.11.2015 | 11:00 | mtr
Wenn Ihr Haustier von einer gewerbetreibenden Person in Ihrem Zuhause betreut und versorgt wird, dann gilt diese Betreuung als haushaltsnahe Dienstleistung. Somit haben Sie das Recht, die anfallenden Betreuungs- und Versorgungkosten im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung steuermindernd geltend zu machen. Das geht aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs hervor, die am Mittwoch veröffentlich wurde.
Führt eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister eine Tätigkeit aus, die gewöhnlich durch ein Mitglied des Privathaushalts erledigt wird, dann gilt dies als haushaltsnahe Dienstleistung. Beispiele hierfür sind die Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten oder die Kinderbetreuung.
Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob die Betreuung und Versorgung von Haustieren ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung zu werten sei und daher zu einer Steuerermäßigung führe. Der Besitzer einer Katze hatte einen Dienstleister damit beauftragt, sein Haustier während des Urlaubs in der Wohnung zu betreuen und zu versorgen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 303 Euro.
Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wollte der Haustierbesitzer diese Betreuungskosten steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt lehnte jedoch eine Berücksichtigung dieser Kosten ab und verwies dabei auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen. Demnach sei für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach dem Einkommenssteuergesetz (§ 35a Absatz 2 EStG) zu gewähren.
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