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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Betreuungskosten für Haustiere absetzen

München, 26.11.2015 | 11:00 | mtr

Wenn Ihr Haustier von einer gewerbetreibenden Person in Ihrem Zuhause betreut und versorgt wird, dann gilt diese Betreuung als haushaltsnahe Dienstleistung. Somit haben Sie das Recht, die anfallenden Betreuungs- und Versorgungkosten im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung steuermindernd geltend zu machen. Das geht aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs hervor, die am Mittwoch veröffentlich wurde.

Hund wird in einer Badewanne gewaschen.Wenn Sie jemanden beschäftigen, der Ihr Haustier betreut, versorgt und pflegt, können Sie die Kosten hierfür als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend zu machen.

Führt eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister eine Tätigkeit aus, die gewöhnlich durch ein Mitglied des Privathaushalts erledigt wird, dann gilt dies als haushaltsnahe Dienstleistung. Beispiele hierfür sind die Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten oder die Kinderbetreuung.

Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob die Betreuung und Versorgung von Haustieren ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung zu werten sei und daher zu einer Steuerermäßigung führe. Der Besitzer einer Katze hatte einen Dienstleister damit beauftragt, sein Haustier während des Urlaubs in der Wohnung zu betreuen und zu versorgen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 303 Euro.

Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wollte der Haustierbesitzer diese Betreuungskosten steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt lehnte jedoch eine Berücksichtigung dieser Kosten ab und verwies dabei auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen. Demnach sei für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach dem Einkommenssteuergesetz (§ 35a Absatz 2 EStG) zu gewähren.
 

Bundesfinanzhof: Finanzamt muss Kosten für Haustierbetreuung anerkennen

Gegen diese Ablehnung klagte der Katzenbesitzer vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf – mit Erfolg. Das Finanzamt legte daraufhin gegen das Urteil Revision ein. Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision zurück. Nach Ansicht der Bundesrichter hatte das FG zu Recht entschieden, dass dem Kläger für die Kosten der Betreuung und Versorgung seiner Hauskatze eine Steuermäßigung zu gewähren sei.

Damit ist eine Ermäßigung der tariflichen Einkommenssteuer um 20 Prozent der Tierbetreuungskosten (maximal 4.000 Euro) möglich. Übernimmt also ein Dienstleister das Füttern, Ausführen oder eine ähnliche Tätigkeit, die normalerweise von einem Haushaltsmitglied ausgeführt wird, dann muss das Finanzamt dies als haushaltsnahe Dienstleistung akzeptieren.

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